In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuertermine 2016

Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belagangeboten werden.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das FA sah dies als ein Frühstück im Sinne der Sachbezugsverordnung an und setzte einen geldwerten Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts an.

Entscheidung

Der BFH verneint die Lohnsteuerpflicht derartiger Zuwendungen. Zwar kann die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt.

Handelt es sich dagegen um bloße Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Der BFH entschied, dass es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln im Streitfall nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelt. Denn unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Selbst für ein einfaches Frühstück muss jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag bereitgestellt werden. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken hat daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

Fundstelle
BFH 3.7.19, VI R 36/17