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Eine Spezialeinlage, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestands seines Arbeitnehmers und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, kann gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird. Soweit die Spezialeinlage nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei ist, kann sie gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden.

Fundstelle
BFH 17.5.17, X R 10/15

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Sachverhalt

Streitig war – vereinfacht dargestellt – die steuerliche Beurteilung der Altersvorsorge eines in der Schweiz arbeitenden Grenzgängers, der vorzeitig pensioniert wurde. Der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen leistete zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestands zwei Spezialeinlagen in die Pensionskasse in Höhe von rund 230.000 CHF.

Das FA vertrat nun die Auffassung, die Spezialeinlagen seien steuerpflichtige Lohnzuwendungen, für die die Steuerermäßigung nach § 34 EStG zu gewähren sei und die dem Grunde nach im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) abziehbar seien.

Entscheidung

Der BFH entschied gegen die Auffassung des FA. Nach Meinung der BFH-Richter kann hinsichtlich der Spezialeinlagen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 28 EStG zur Anwendung kommen, jedoch nur insoweit, als die Spezialeinlagen in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet worden sind. Die nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Spezialeinlagen können gemäß § 34 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ermäßigt besteuert werden.

§ 3 Nr. 28 EStG ist zwar nur auf Ausgleichszahlungen ausgerichtet, die in die gesetzlichen Rentenversicherungen geleistet werden. Die wörtliche Anwendung der Vorschrift würde allerdings gegen das Freizügigkeitsabkommen verstoßen, sodass nach Auffassung des BFH eine unionsrechtskonforme Auslegung erforderlich ist. Entsprechend kann daher bei im Wesentlichen vergleichbaren, in eine schweizerische Pensionskasse geleisteten Ausgleichszahlungen die Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG nicht ausgeschlossen werden.

Zur entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 28 EStG ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Zahlungen in eine Versorgung fließen, die mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich vergleichbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Pensionskasse obligatorischen Versicherungsschutz gewährt. Bei geleisteten Spezialeinlagen muss daher unterschieden werden, ob sie zur Stärkung der obligatorischen oder lediglich der überobligatorischen Versorgung dienen. Führt eine Spezialeinlage nur zur Verbesserung der überobligatorischen Versorgung, kann sie nicht gemäß § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein.

Praxishinweis

Da hierzu weitere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, hat der BFH den Streitfall an das FG zurückverwiesen.