In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen.
Voraussetzung für die Anerkennung ist aber stets, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind.
Als problematisch sieht dies der BFH bei einer Überlassung ohne Nutzungsbeschränkung oder Kostenbeteiligung an.
BFH 21.1.14, X B 181/13

Grundsatz

Der BFH erkennt Lohnzahlungen an den im Betrieb mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z.B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzurechnen sind.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall konnte der Steuerpflichtige die sogenannte Fremdüblichkeit im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht nachweisen. Der Unternehmer stellte seine Ehefrau für Bürotätigkeiten, Buchhaltungsarbeiten und als Reinigungskraft an. Für 48 Stunden im Monat erhielt sie zunächst 100 EUR pro Monat, später wurde der Betrag auf 150 EUR erhöht. Zusätzlich stellte der Unternehmer seiner angestellten Ehefrau einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie betrieblich und privat nutzen durfte.

Entscheidung

Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und seinem Ehegatten wurden vom BFH nicht anerkannt. Ein solcher Arbeitsvertrag ist bei einem Stundenlohn von 2 EUR inklusive Dienstwagengestellung absolut fremdunüblich.

Praxishinweis

Geringfügige Abweichungen vom Üblichen sowohl hinsichtlich des Vertragsinhalts als auch in Bezug auf die Durchführung für sich allein müssen nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen. Vielmehr ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.
An dieser Fremdüblichkeit fehlt es aber, wenn die Ehefrau lediglich einfache Büro- und Reinigungsarbeiten mit geringer Vergütung erledigt und dafür im Gegenzug die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit an einem hochwertigen Pkw – im zugrunde liegenden Fall war es ein VW Tiguan – erhält.