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Ein GmbH-Geschäftsführer verliert auch seine Amtsfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG, wenn er lediglich wegen Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) an den dort bezeichneten Katalogtaten (Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten etc.) rechtskräftig verurteilt wird. Dies hat der BGH in einer aktuellen Leitentscheidung klargestellt. |

Das Gericht lässt hierfür außerdem die bloße Verurteilung durch Strafbefehl (§ 407, § 410 Abs. 3 StPO) ausreichen. Bereits die Teilnahmeverurteilung mittels Strafbefehls lässt die Eignungsvoraussetzungen eines Geschäftsführers daher entfallen.

Folge: Das Registergericht muss die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG von Amts wegen im Handelsregister löschen.

Beachten Sie | Ein vorschnelles Akzeptieren von Strafbefehlen kann für GmbH-Geschäftsführer bei einschlägigen Delikten daher gefährlich sein. Nicht zuletzt aufgrund der von Amts wegen erfolgenden Löschung aus dem Handelsregister sollte ein solches Vorgehen wohl überlegt sein.

Fundstelle
BGH 3.12.19, II ZB 18/19