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In den vergangenen Wochen sind einige Urteile zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zu verschiedenen Dienstleistungen ergangen.
Sauna: FG München 21.1.14, 2 V 3410/13; rkr., BFH 24.4.08, XI B 231, 232, 233/07, FH/NV 08, 1370; 12.5.05, V R 54/02
Klauen: BFH 16.1.14, V R 26/13
Taxi: EuGH 27.2.14, C-454/12; C-455/12, BFH 10.7.12, XI R 22/10, BStBl II 13, 291; XI R 39/10, BStBl II 13, 296

Kein ermäßigter Steuersatz für Saunanutzung

Die von einem Fitnessstudio erbrachten Saunaleistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Nach Ansicht des FG München kann deshalb dahinstehen, ob der Saunabesuch als Teil einer einheitlichen Leistung des Fitnessstudios oder als selbstständige Leistung zu bewerten ist.
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG gilt nämlich nur dann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist. Generell unter die Vorschrift fallen zudem die unmittelbar mit dem Schwimmbadbesuch verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern.
Diese begünstigenden Voraussetzungen im UStG sind bei bloßer Saunanutzung nicht erfüllt. Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und damit dem Schutz der Gesundheit dienen.
Hiervon kann nach der BFH-Rechtsprechung bei einer Sauna im Fitnessstudio regelmäßig jedoch keine Rede sein, da sie lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden dient. Der ermäßigte Steuersatz für die Saunabenutzung gilt nur dann, wenn der Besuch ärztlich verordnet worden ist, was im Fitnessstudio in der Regel nicht der Fall ist.

Kein ermäßigter Tarif für die Klauenpflege

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG wird Tierzucht ermäßigt besteuert. Im Gegensatz hierzu ist die Klauenpflege keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient. Klauenpflege dient als allgemeine Gesundheitsmaßnahme der Nutztierhaltung. Dies gilt im Übrigen auch für eine hinreichende Ernährung der Nutztiere.
Die Tierhaltung ist nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, sondern nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt.
Der BFH betont, dass die Leistungsprüfung der Klaue zwar unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen kann. Es ist in diesem Zusammenhang aber bloß von einer mittelbaren Förderung der Tierzucht auszugehen. Zudem werden auch die Klauen der nicht für die Zucht vorgesehenen Tiere gepflegt. Es handelt sich auch nicht um eine Qualitätsprüfung in der Tierzucht und der Milchwirtschaft.
Unternehmer können sich auch nicht auf einen Anwendungsvorrang des EU-Rechts berufen. Es liegt kein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz darin, dass im grenznahen EU-Ausland wie etwa Österreich für dieselbe Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
Dieser Grundsatz richtet sich nämlich nur an den jeweiligen EU-Staat. Daher bewirken unterschiedliche umsatzsteuerliche Regeln, die auf in der Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehenen Ermächtigungen beruhen, keinen Neutralitätsverstoß. Kein Argument war für den BFH, dass es durch die Tätigkeit österreichischer Klauenpfleger für deutsche Landwirte zu einer Wettbewerbsgefährdung kommt. Dies wurde ausgeschlossen.

Unterschiedliche Tarife bei Personenbeförderungsleistungen

Das EU-Recht erlaubt nach Auffassung des EuGH auf die Beförderung von Personen und Gepäck den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, so etwa über § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für Taxen für die Beförderung innerhalb einer Gemeinde oder einer Strecke bis 50 km.
In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auf die Voranfrage des BFH klar, dass Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung zwar unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Eine differierende Besteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Fahrten wie etwa Krankentransporte unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden.
Der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze stehen die EU-Vorschriften nicht entgegen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsanforderungen muss die Dienstleistung per Taxi eine konkrete Beförderung von Personen und mitgeführtem Gepäck darstellen.
2. Die Unterschiede der Beförderungsarten müssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des Nutzers haben.
Die vom Taxiunternehmen erbrachte Beförderung kann als gesonderte Leistung qualifiziert werden, wenn er im Unterschied zur Mietwagenfirma mit Fahrergestellung eine Betriebspflicht übernehmen muss und nicht in Hinsicht auf eine profitablere Fahrt oder gewinnbringende Offerten agieren kann.
Gibt es nur den offiziellen Beförderungstarif, kann die Tätigkeit der Beförderung im Personennahverkehr als Dienstleistung eingestuft werden. Mangelt es aber an den beiden Voraussetzungen, steht die steuerliche Neutralität einer unterschiedlichen Tarifbehandlung von Beförderungsarten nicht entgegen.
Der BFH verwies zuvor darauf, dass die Beförderung per Taxi und per Mietwagen zwar beide genehmigungspflichtig sind, sie aber unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen unterliegen. Mietwagenfirmen mit Fahrer dürfen nur Aufträge am Betriebs- oder Wohnsitz annehmen, Taxis ist dies stets gestattet. Somit ist hier das Bereithalten von Pkw und eine Abrufbarkeit nötig.