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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde zu § 7g EStG eine neue, vorteilhaftere Regelung verabschiedet. Doch in der Praxis bestehen hier wohl immer noch Unsicherheiten. Eine interne Verfügung beantwortet nun die drängendsten Praxisfragen.

Hier die wichtigsten Aussagen:

  • Zwar wurde der Investitionsabzugsbetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 endeten, von 40 auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöht. Doch wurde vor dem 1.1.2020 ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen und daher nur 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht, darf bei Investition selbstverständlich nach § 7g Abs. 2 EStG nur eine Hinzurechnung i. H. v. 40 % erfolgen.

  • Die neu eingeführte einheitliche Gewinngrenze von 200.000 EUR nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG findet bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bereits dann Anwendung, wenn die Investition im ersten, nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird.

  • Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist für die zeitliche Anwendung der neuen Regelung zur Gewinngrenze des § 7g Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den „Zeitpunkt der Inanspruchnahme“ der Sonderabschreibung innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Investition. Letzter bestimmt dann das Wirtschaftsjahr, für das die Gewinngrenze zu prüfen ist.

Beispiel

Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Jahr 2018. Anschaffungskosten 50.000 EUR. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 10.000 EUR (50.000 EUR × 20 %) wird im Jahr 2020 beantragt. Folge: Da die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für das Jahr 2020 erfolgt, greift die neue Gewinngrenze von 200.000 EUR nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 neue Fassung. Für die zulässige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung darf der Gewinn des Jahres 2017 (!) 200.000 EUR nicht überschreiten.