In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die spendenträchtige Weihnachtszeit naht und prompt gibt es Neuigkeiten bei den Spendenformularen.
Das BMF hat jetzt ein überarbeitetes Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht, das zwingend ab 2013 zu verwenden ist. Die neuen Muster stehen im Internet im Formularangebot der Verwaltung zur Verfügung.
BMF 30.8.12, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005

Wichtig bei der Verwendung der neuen Muster sind folgende Punkte:
Bei Geldspenden ist der zugewendete Betrag sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu nennen.
Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den Gegenstand wie etwa Alter, Zustand oder historischer Kaufpreis enthalten.
Bei betrieblichen Zuwendungen ist der Entnahmewert zuzüglich Um-satzsteuer anzusetzen. Der Empfänger braucht dann keine zusätzli-chen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen. Angaben zur Wertermittlung sind nicht erforderlich.
Praxishinweis:
Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert, kann aber auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke über das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gespendet wird.
Bei privaten Sachspenden ist der gemeine Wert maßgebend. Würde der Gegenstand bei einem Verkauf eine Besteuerung wie etwa nach §§ 17, „23 EStG auslösen, sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszuweisen.
Der Empfänger muss angeben, was er zur Wertermittlung herangezogen hat, etwa Gutachten oder die Rechnung über den historischen Kaufpreis minus AfA. Die Unterlagen sind zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in die Buchführung aufzunehmen.
Bei Weiterleitung der Spende für die steuerbegünstigte Körperschaft hat der Erstempfänger dies entsprechend zu vermerken. Die steuerbegünstigte Körperschaft hat nach § 50 Abs. 4 EStDV eine Kopie der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren oder sie in elektronischer Form zu speichern.
Bei Mehrfachspendern ist es möglich, eine Sammelbescheinigung statt vieler Einzelbescheinigungen auszustellen. Aber: Entweder auf der Bescheinigung oder in einer dazugehörigen Anlage müssen die bescheinigten Gesamtbeträge auf einer zugehörigen Anlage in sämtliche Einzelzuwendungen aufgeschlüsselt werden.
Der neue Vordruck steht im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter „www.formulare-bfinv.de“:https://www.formulare-bfinv.de/ zur Bearbeitung zur Verfügung.