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Die versäumte lineare AfA auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut darf nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des BFH nicht nachgeholt werden.
Insoweit kann die Abschreibung nicht mehr rückwirkend auf den Einlagewert, sondern nur noch in Hinsicht auf den noch absetzungsfähigen Restbuchwert im ersten verfahrensrechtlich noch zugänglichen Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden.
Das bedeutet, dass …
BFH 22.6.10, VIII R 3/08
BFH 29.10.09, X B 100/09, BFH/NV 10, 205; 14.1.10, IV R 86/06, BFH/NV 10, 1096

… das Abschreibungsvolumen für die Jahre verpufft, in denen das Wirtschaftsgut als Privatvermögen ausgewiesen wurde.
Zwar besteht eine Pflicht, die Normal-AfA auch tatsächlich vorzunehmen. Eine pflichtwidrig unterlassene AfA auf betriebliche Wirtschaftsgüter kann nach bisheriger Rechtsprechung auch grundsätzlich in späteren Steuerabschnitten nachgeholt werden, wenn eine Berücksichtigung im zutreffenden Jahr nicht mehr möglich ist. Dies beruht auf dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs und wird auch bei der EÜR und den Überschusseinkünften für zulässig erachtet.
Etwas anderes gilt aber, wenn Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens in der Bilanz nicht aktiviert waren und erst später in die Bilanz eingebucht werden. In diesem Fall der Fehlerberichtigung bestimmt sich der Bilanzansatz nach dem Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.
Dies erfordert eine Schattenrechnung, bei der die bisher unberücksichtigt gebliebenen AfA-Beträge von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Insoweit gibt es auch keinen Bilanzenzusammenhang, weil das Wirtschaftsgut in den Abschlüssen der Vorjahre nicht aktiviert war. Aufgrund der Identität des Totalgewinns von Beginn bis Ende des Betriebes ist die AfA bei der EÜR im selben Umfang vorzunehmen wie bei Bilanzierenden.