In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist nach der Zustimmung des Bundesrats in trockenen Tüchern.
Besonders praxisrelevant ist die Anpassung von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen, wodurch der Niedrigzinssituation Rechnung getragen wird.
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 84/16 (B) vom 26.2.2016; IDW, Mitteilung vom 27.1.2016
„Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer:­ Der BFH brennt ein wahres Feuerwerk ab!“:
„Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Richtungsweisende Urteile des Bundesfinanzhofs“:


Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat die aktuelle Situation jüngst wie folgt zusammengefasst: Der bei der Bewertung anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt und liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9 Prozent.
Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 Prozent. Der niedrige Rechnungszins führt daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen.
Nach der Neuregelung wird der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von sieben auf zehn Jahre verlängert. Bewertungsgewinne, die durch die Neuregelung entstehen, stehen nicht für Ausschüttungen zur Verfügung. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum bei sieben Jahren.

Beachten Sie

Die neue Berechnungssystematik tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Es besteht aber ein Wahlrecht, wonach die Neuregelung auch für Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 angewandt werden darf.