In für UNTERNEHMER

Die OFD Koblenz hat in zwei Schreiben dargestellt, welche Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten sowie bei Bildungsleistungen vorliegen müssen.
Heilberuf: OFD Koblenz 19.6.08, S 7170 A – St 44 2
BMF 28.2.00, IV D 2 – S 7170 – 12/00, BStBl I 00, 433
BFH 19.12.02, V R 28/00, BStBl II 03, 532; 28.8.03, IV R 69/00, BStBl II 04, 954; BFH 12.8.04, V R 18/02, BStBl II 05, 227
Bildung: OFD Koblenz 19.6.08, S 7179 A – St 44 2

Umsatzsteuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

Die Umsätze aus einer Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 UStG nicht ausdrücklich genannten Gesundheitsfachberufe sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handelt.
Einen Heilberuf kennzeichnet die unmittelbare Arbeit am kranken Menschen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden.
Ein Beruf ist nach A 90 Abs. 1 UStR einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn die wesentlichen Merkmale des Katalogberufs mit denen des zu beurteilenden Berufs vergleichbar sind. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelungen.
Das Schreiben verweist auf Fachbiologen und Fachwissenschaftler der Medizin, deren Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden. Gleichzeitig wird eine Reihe von Berufen aufgeführt, die keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit darstellen. Das reicht vom Altenpfleger über den Augenoptiker und Ernährungsberater bis hin zum Heilpädagogen und Musiktherapeuten.

Schul- und Bildungsmaßnahmen

Die Umsatzsteuerbefreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG erfordert eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.
Zu den steuerbefreiten Bildungsmaßnahmen gehören auch die von den Bundesagenturen für Arbeit geförderten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen, auch wenn sie von beauftragten gewerblichen Unternehmen oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zudem entschieden, dass die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen als Bescheinigung anzuerkennen ist. Das gilt, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Bundesagentur für Arbeit als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde generell oder im Einzelfall mit dieser Zulassung einverstanden erklärt hat.
Ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen ausbildungsbegleitende Hilfen, die dazu beitragen, auf einen Beruf vorzubereiten. Begünstigt sind dabei die Leistungen im gesamten Rahmen der förderungswürdigen Maßnahmen einschließlich der Freizeitangebote, durch die das soziale Verhalten der Auszubildenden und damit ihre Berufsausbildung gefördert werden soll. Auf die Erteilung einer Bescheinigung durch die zuständige Landesbehörde wird in diesen Fällen verzichtet, wenn die jeweilige Arbeitsagentur auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.