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Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht allein deshalb unrichtig, weil Sitz und Adresse der Behörde nur im Briefkopf des Bescheids angegeben werden.

Sachverhalt

Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid aus November 2013 die Festsetzung des Kindergeldes den Sohn der Steuerpflichtigen betreffend auf und forderte ausbezahltes Kindergeld von 7.528 EUR zurück.
BFH 18.3.16, V B 1/16

In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u. a.: „Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.“
Die Familienkasse verwarf den erst im Sommer 2014 eingelegten Einspruch als unzulässig und lehnte zugleich die wegen der versäumten Einspruchsfrist begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Das ­Finanzgericht wies die anschließend erhobene Klage ab.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Steuerpflichtige rügt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei. Der Sitz einschließlich der Adresse der Familienkasse ließe sich nur dem Briefkopf des Bescheids, nicht aber der Rechtsbehelfsbelehrung selbst entnehmen. Die Klärung dieser Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 FGO.

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Denn die Rechtssache habe entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechts­sicherheit, der Rechtsklarheit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.
Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die
klärungsbedürftig und
klärungsfähig, d. h. im zu erwartenden Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des BFH).

Praxishinweis

Für die Rechtsbehelfsbelehrung genügt regelmäßig die Angabe der amtlichen Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, wenn sich beides dem streitbefangenen Bescheid entnehmen lässt.