In Steuer-Tipps für ALLE

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig.
Regelbemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird bei fehlender Gegenleistung, Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei Übertragung von mindestens 95 Prozent der Anteile an Gesellschaften zurückgegriffen.
Da die Steuerwerte in diesen Fällen teilweise erheblich unter den tatsächlichen Verkehrswerten liegen, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, deren Grunderwerbsteuer auf Basis der (höheren) Regelbemessungsgrundlage berechnet wird.

Hinweis

Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar. Es ist zu erwarten, dass die Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise kurzfristig Stellung nehmen wird.
BVerfG, Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11, Az. 1 BvL 14/11

Sachverhalt

Streitig war der Abzug von Aufwendungen für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, die einem kinderlosen Ehepaar entstanden. „Künstliche Befruchtungsmethoden“: lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab.

Entscheidung

Der BFH entschied jedoch, dass infolge organisch bedingter Sterilität entstehende Aufwendungen keine zwangsläufig erwachsenen Krankheitskosten darstellen, weil es an einer medizinischen Leistung fehlt.
Darüber hinaus ergibt sich eine Zwangsläufigkeit aber auch nicht aus anderen Gründen. Denn der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Steuerpflichtigen, ein Kind anzunehmen.
Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden wird, führt dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen ist.

Hinweis

Damit bestätigt der VI. Senat des BFH die bisherige langjährige, den Abzug derartiger Aufwendungen ablehnende Rechtsprechung des III. Senats, obwohl es eine Zeitlang so ausgesehen hatte, als ob der VI. ­Senat geneigt wäre, von der bisherigen ablehnenden Haltung des BFH abzuweichen (Divergenzanfrage an den Großen Senat des BFH v. 18.4.13, VI R 60/11, BStBl II 13, 868).