In Steuer-Tipps für ALLE

Wird ein teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachtes behindertes Kind in den Eltern-Haushalt aufgenommen, scheidet die Vermutung aus, dass die Unterhaltsleistungen der Eltern den Kindergeldsatz bereits dann erreichen, wenn sie selbst nicht von Sozialleistungen leben.
Dabei sind nur die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen anzusetzen und keine fiktiven Kosten.
Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen.
BFH 17.10.13, III R 23/13

Praxishinweis

Gemäß § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld u.a. an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Im Streitfall kam nach Ansicht des BFH eine Abzweigung nicht in Betracht. Die Mutter des behinderten Kindes hatte tatsächlich Unterhaltsaufwendungen in Höhe des monatlichen Kindergelds getätigt.
Die Unterhaltsgewährung erfolgte zum einen durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft. Das Kind war nicht vollstationär untergebracht, sondern befand sich nur tagsüber in der Behindertenwerkstatt. Nachts und an den freien Tagen wurde es in den Haushalt der Mutter aufgenommen.
Darüber hinaus hatte die Mutter einen durch die Grundsicherungsleistungen nicht erfassten behinderungsbedingten Mehrbedarf gedeckt. Ein solcher Mehrbedarf ergibt sich nach Meinung des BFH daraus, dass für das Kind im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ eingetragen sei, so der BFH in seinen Entscheidungsgründen.