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Studienkosten der eigenen Kinder, zu deren Übernahme die Eltern unterhaltsrechtlich verpflichtet sind, sind auch dann nicht als Kosten der privaten Lebensführung abziehbar, wenn sich die Kinder dazu verpflichtet haben, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Betrieb zu arbeiten.
FG Münster 15.1.16, 4 K 2091/13 E

Sachverhalt

Streitig war, ob die Übernahme der Kosten für ein Studium der im Unternehmen des Vaters angestellten Kinder Betriebsausgaben sind. Die Kinder der Steuerpflichtigen waren im Unternehmen des Ehemannes zur Unterstützung in der Unternehmensberatung und im Ideenmanagement mit einer projektabhängigen Wochenarbeitszeit von fünf bis zehn Stunden geringfügig beschäftigt.
Die monatliche Vergütung belief sich auf 350 EUR.
Mit beiden studierenden Kindern traf der Steuerpflichtige die schriftliche Vereinbarung, wonach sich das Unternehmen des Steuerpflichtigen verpflichtete, die Ausbildungskosten für das Studium zu übernehmen. Die Kinder verpflichteten sich im Gegenzug, drei Jahre nach bestandener Abschlussprüfung ihr Arbeitsverhältnis im Unternehmen des Steuerpflichtigen fortzusetzen. Im Falle vorzeitiger Kündigung bestand die Verpflichtung auf anteilige Rückzahlung der Ausbildungskosten.
Der Steuerpflichtige zog in den Streitjahren die Studien- und Ausbildungskosten als Betriebsausgaben ab. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass es sich um steuerlich nicht abziehbare Unterhaltsleistungen handele.

Entscheidung

Das FG entschied, dass ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
Dieses generelle Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Aufwendungen (auch) der „Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen“ dienen. Wesentlicher Grund dafür ist, dass Eltern ihren Kindern gegenüber zur Übernahme von Kosten einer „angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ verpflichtet sind.

Beachten Sie

Die Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder sind nur dann Betriebsausgaben, wenn sie nachweisbar vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind, d. h., entweder gar keine oder nur eine zu vernachlässigende private (Mit-)Veranlassung für den Kostenaufwand besteht.
An das Vorliegen und den Nachweis eines Ausnahmefalls sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll. Auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen.
Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich setzt für einen solchen Ausnahmefall voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d. h., sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und dem sog. Fremdvergleich standhalten.
Im Streitfall sprach gegen eine ausschließliche betriebliche Veranlassung bereits, dass die Eltern zivilrechtlich dazu verpflichtet waren, die Kosten des Studiums zu tragen. Auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige mit beiden Kindern Rückzahlungsvereinbarungen hinsichtlich der Ausbildungskosten im Falle einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums getroffen hatte, rechtfertigt nicht die Annahme einer ausschließlichen bzw. ganz überwiegend betrieblichen Veranlassung.

Praxishinweis

Der vertraglich verfasste Rückzahlungsanspruch wäre im Streitfall zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar, da die Steuerpflichtigen nach § 1610 Abs. 2 BGB gesetzlich zur Finanzierung einer Berufsausbildung ihrer Kinder im angemessenen Rahmen verpflichtet waren.