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Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes und für Haushaltsgegenstände stellen keine Unterkunftskosten einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG dar.

Hintergrund

Seit 2014 ist bei einer doppelten Haushaltsführung der Werbungskostenabzug für Kosten der Unterkunft einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung auf 1.000 EUR im Monat begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG).

Entscheidung des FG Saarland

Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Das sind die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten sowie bei Anmietung einer Wohnung zunächst die Bruttokaltmiete, bei Nutzung einer eigenen Wohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.

Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) gehören dagegen Anschaffungskosten für die erforderliche übliche, ggf. über die AfA bzw. die GWG-Regelung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu berücksichtigende Wohnungseinrichtung. Im Streitfall handelte es sich um Aufwendungen für einen privat genutzten PC, Fernseher, Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher und Tischdecken.

Ebenfalls nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, sondern zu den sonstigen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, gehören auch die Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz zum Parken des Dienstwagens.

Beachten Sie | Das FG hält den Umstand, dass Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können, für nicht verfassungswidrig. Der Steuerpflichtige kann sich auch dann nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, wenn er einen längerfristigen Mietvertrag bereits vor Einführung der ab 2014 geltenden gesetzlichen Regelung abgeschlossen hat.

Fundstelle
FG Saarland 20.5.20, 2 K 1251/17