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Zwar gibt es eine grundsätzliche Abgeltungswirkung bei der Entfernungspauschale.
Doch nach einem aktuellen Urteil des BFH können Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Werbungskosten sein.
Die allgemeine Abgeltung steht dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.
Die Garage gehört – wie die Miete für die Zweitwohnung oder Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung – zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
BFH 13.11.12, VI R 50/11,
BFH 3.12.82, VI R 228/80, BStBl II 83, 467
Sächsisches FG 18.9.08, 2 K 863/08, EFG 10, 131
FG Berlin-Brandenburg 22.6.11, 9 K 9079/08, EFG 12, 35

Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage zählen mit Ausnahmen zu § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Eine Ausnahme ist etwa gegeben, wenn die Unterstellmöglichkeiten beispielsweise zum Schutz der Fahrzeuge dienen oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort eine solche Fläche angemietet wurde.
Ob das Auto am Beschäftigungsort überhaupt beruflich erforderlich ist, spielt dafür keine Rolle. Beim aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt werden gerade auch solche Kosten erfasst, die zu den Lebensführungskosten gehören.
Steuertipp:
Bei Unterstellkosten handelt es sich nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Im Einzelfall ist dem FA aber nachzuweisen oder plausibel zu erläutern, dass die Kosten des Stellplatzes notwendig waren. Gelingt die Überzeugungsarbeit, sind diese Mietkosten von der Abgeltungswirkung ausgenommen.