In Steuer-Tipps für ALLE

Die Betreuung von Kindern kann teuer werden. Da ist manch ein Steuerpflichtiger froh, wenn er steuerlich den einen oder anderen Cent geltend machen kann. Springen die Großeltern ein und sollen die geleisteten Fahrtkosten von Oma und Opa in Ansatz gebracht werden, gibt es Folgendes zu beachten. Der geleistete Fahrtkostenersatz ist nur zu berücksichtigen, wenn diesbezüglich klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen und der Fahrtkostenersatz durch Rechnungen belegt werden kann. |

Grundsatz

Als Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.

Entscheidung

Im Streitfall kam eine Berücksichtigung von an die Großeltern gezahlten Kinderbetreuungskosten aus mehrfachen Gründen nicht in Betracht.

* Hinsichtlich eines Teilbetrags fehlte es an der erforderlichen wirtschaftlichen Belastung, da der Empfänger diesen Betrag centgenau wieder zurücküberwiesen hatte.
* Hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags fehlte es an den formalen Voraussetzungen, dass die Betreuungsperson diesen Aufwand den Steuerpflichtigen „in Rechnung gestellt“ hat.
* Zwar ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag nicht zwingend erforderlich, wenn Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht werden. Allerdings reichten im Streitfall die von den Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und die Erläuterungen nicht zur Erfüllung der Nachweis­voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG aus.

Es fehlte an einem schriftlichen Dokument, das die Eltern des Steuerpflichtigen unterschrieben haben und dem sich entnehmen ließe, dass die Steuerpflichtigen den Eltern den Betrag als Ersatz für getätigte Fahrten zur Betreuung tatsächlich geschuldet haben und dass dieser Betrag beglichen wurde. Allein in der „Zusammenstellung von Betreuungsfahrten“, ohne dass bekannt ist, von wem die Zusammenstellung stammt, und einer vom Steuerpflichtigen getätigten Überweisung am letzten Tag des Jahres ohne Betreff an die Eltern kann kein Nachweis erbracht werden, dass die während des Jahres erbrachten Betreuungsleistungen der Großeltern hinsichtlich der entstandenen Fahrkosten entgeltlich waren.

Praxistipp | Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG ist u. a. Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat. Dies setzt begrifflich voraus, dass der Erbringer von Betreuungsleistungen diese Aufwendungen dem Steuerpflichtigen „in Rechnung gestellt“ haben muss, d. h., Ersatz verlangt haben muss.

Im Streitfall wurden die Betreuungsleistungen durch die Eltern der Steuerpflichtigen erbracht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht das FG davon aus, dass es sich bei den im Rahmen einer (intakten) familiären Verbundenheit erbrachten Betreuungsleistungen gegenüber den Enkelkindern durch die Großeltern nicht um eine rein fremdnützige Tätigkeit allein im Interesse der Auftraggeber (= Kinder und Steuerpflichtige) handelte, sondern dass sowohl die Steuerpflichtigen als Eltern der Betreuten als auch die Eltern der Steuerpflichtigen (Großeltern) ein Interesse an einer familiären Bindung gegenüber den Enkelkindern hatten und sich daher nicht völlig uneigennützig für den Auftraggeber einsetzten.

Fundstelle
FG Nürnberg 12.8.19, 4 K 936/18