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Der BFH sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Eine nachträglich vereinbarte Verzinsung ist steuerlich nicht anzuerkennen.

Sachverhalt

Im Streitfall erhielt die Steuerpflichtige im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzinsendes Darlehen über ca. 250.000 EUR. Während einer Außenprüfung, in der es um eine bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 1.1.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu 1 % Zins.

Das FG erkannte das Darlehen steuerlich dem Grunde nach an. Bilanziell unberücksichtigt ließ das Gericht jedoch die nachträglich getroffenen Verzinsungsabreden, sodass sich für das Streitjahr ein einkommen- und gewerbesteuerpflichtiger Abzinsungsgewinn ergab.

Entscheidung

Der BFH schloss sich in seinem Urteil der Auffassung des FG an. Durch das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 EStG wird steuerlich berücksichtigt, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht und mangels Gegenleistung für den Zahlungsaufschub nicht mit dem Nenn-, sondern dem geringeren Barwert zu passivieren ist.

Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgen – wegen des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips sowie des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbots erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.

Die Abzinsungsregelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG hält der BFH zumindest für das Streitjahr 2010 für verfassungsgemäß. Denn in diesem Jahr hatte sich das niedrigere Marktzinsniveau noch nicht derart strukturell verfestigt, dass es dem Gesetzgeber nicht noch zuzubilligen gewesen wäre, aus Vereinfachungsgründen an dem statischen Abzinsungssatz von 5,5 % festzuhalten. Der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt habe Ende des Jahres 2010 noch knapp unter 4 % gelegen.

Fundstelle
BFH 22.5.19, X R 19/17