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Gewährt ein Ehepartner dem anderen Ehepartner ein zinsloses Darlehen, damit dieser in der Lage ist, Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs zu tilgen, so ist dieses Darlehen abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Fundstelle
BFH 13.7.17, VI R 62/15

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Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann Geld geliehen. Der Ehemann wies die von seiner Ehefrau für betriebliche Zwecke erhaltenen Geldbeträge zunächst als Einlagen und später als Darlehen in seinen Bilanzen aus.

Das FA sah darin eine Darlehensgewährung zur Finanzierung betrieblicher Zwecke. Aus diesem Grunde nahm das FA eine gewinnerhöhende Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor.

Entscheidung

Zu diesem Ergebnis kam letztlich auch der BFH.

Eine betriebliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn der auslösende Vorgang einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweist. Darlehensverbindlichkeiten sind daher dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die Kreditmittel für betriebliche Zwecke verwendet werden, sodass auch bei einem Gefälligkeitsdarlehen unter Verwandten allein der vom Darlehensnehmer mit der Darlehensaufnahme verfolgte Zweck entscheidend ist.

Darlehen, die einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährt werden, sind allerdings dann nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen, wenn sie zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind. Dies hat dann zur Folge, dass Zinsen hierfür nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, und dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist. Wenn und soweit der Darlehensbetrag dem betrieblichen Konto gutgeschrieben wird, ist dieser in der Bilanz daher zwingend als Einlage zu erfassen. Eine Abzinsung scheidet in diesem Fall notwendigerweise aus.

Liegen jedoch – wie im Streitfall – die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Darlehensverhältnisses vor, sind auch unverzinsliche betriebliche Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbstständigen oder Land- und Forstwirt gewährt hat, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Denn die Abzinsung gründet auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Sie beruht auf dem Faktor „Zeit“ und folgt demgemäß dem Grundsatz, dass erst in Zukunft zu erbringende Zahlungen gegenwärtig mit ihrem Barwert abzubilden sind. Diese Überlegung gilt für Angehörigendarlehen nicht anders als für sonstige Darlehensverhältnisse.

Beachten Sie

Der Abzinsungsbetrag kann nicht durch Buchung einer Einlage neutralisiert werden. Zwar ist die Zinslosigkeit des Darlehens ­außerbetrieblich motiviert, bloße Nutzungsvorteile sind jedoch nicht einlagefähig. Ebenso scheidet die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens aus; denn der fiktive Zinsertrag stellt „kein vorab vereinnahmtes Entgelt“ i. S. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

PRAXISHINWEIS

Um einem Abzinsungsstreit aus dem Weg zu gehen, bietet es sich an, einen möglichst niedrigen, aber von 0 % weit genug entfernten Zinssatz zu vereinbaren. Damit ist der Forderung der Finanzverwaltung mehr als Genüge getan, weil bei einem Zinssatz von mehr als 0 % eine verzinsliche Verbindlichkeit vorliegt (BMF 26.5.05, IV B 2 – S 2175 – 7/05).