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Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und weder am Vermögen noch am Gewinn der KG beteiligt ist.
Das hat der BFH jetzt erneut klargestellt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf § 15 Abs. 2 EStG.
BFH 10.10.12, VIII R 42/10,
BFH 21.7.10, IV R 63/07,
BFH/NV 11, 214; 11.7.85, VIII R 252/80, BStBl II 87, 33


Grundsatz
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn
die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft,
noch als Ausübung eines freien Berufs,
noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.
Anwendung auf den Praxisfall
Vor diesem Hintergrund erzielt eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.
Sofern eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmer einer KG ist und selbst dem Grunde nach nicht freiberuflich tätig wird, wird auch die Personengesellschaft insgesamt gewerbesteuerpflichtig.
Die Mitunternehmerstellung der GmbH ergibt sich schon daraus, dass sie Mitunternehmerinitiative besitzt. Dabei ist es unerheblich, wenn sie laut Vertragsgestaltung von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und keine oder nur schwache Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung besitzt. Auch dann bejaht der BFH ein Mitunternehmerrisiko der Komplementär-GmbH.
Bereits in früheren Urteilen hatte er zum Ausdruck gebracht, dass der persönlich haftende Gesellschafter in einer kapitalistisch organisierten KG schon wegen des übernommenen Haftungsrisikos als Mitunternehmer anzusehen ist. Das gilt selbst dann noch, wenn dem Komplementär kein Anteil am Kapital zusteht und er im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt wird.