In für VERMIETER

Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit Baumaßnahmen auf einem gemischt genutzten Grundstück beschäftigt und kommt in beiden Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Dämmung: BFH 25.9.07, IX R 43/06
Keller: BFH 25.9.07, IX R 28/07


_Außendämmung ist vollständig als Erhaltungsaufwand abziehbar_
In einem gemischt genutzten Gebäude sind alle Erhaltungsaufwendungen als Wer-bungskosten abziehbar, die der vermieteten Wohnung zuzuordnen sind.
Mit diesem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung des Finanzamts, das eine Fassadenverkleidung im Dachgeschoss nur anteilig anerkannt hatte. Im zugrunde liegenden Fall nutzte der Hauseigentümer die Parterrewohnung selbst und vermietete das Obergeschoss. Im Giebelbereich wurden Fassadendämmplatten verlegt, Dachflächen ab- und wieder aufgedeckt sowie ein Dachüberstand hergestellt und hierauf neue Betondachsteine eingedeckt. Darüber hinaus wurden neue Dachrinnen und Fallrohre installiert.
Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Herstellungskosten, da die Ausstattung des Wohngebäudes nicht wesentlich verbessert und die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes nicht erweitert wurde. Somit liegen Erhaltungsaufwendungen vor. Soweit die Aufwendungen dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnen sind, sind sie abziehbar. Die Maßnahmen für das Anbringen der Fassadenverkleidung stellen dabei sofort abziehbare Werbungskosten dar, da sie ausschließlich für die vermietete Dachgeschosswohnung angefallen sind. Denn diese Arbeiten ergänzen lediglich die Funktion der ohnehin vorhandenen Hauswand und erhöhen ausschließlich den Wärme- und Schallschutz für die Mietwohnung. Es kann keinen Unterschied machen, ob die entsprechenden Maßnahmen innerhalb oder außerhalb der Wohnung durchgeführt worden sind.
_Kellerausbau als Herstellungsmaßnahme_
Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme zu Herstellungskosten führt, ist nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abzustellen. Das gilt immer dann, wenn das Gebäude gemischt genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst. Im Urteilsfall wurden die betrieblich genutzten Kellerräume aufgrund eines Wasserschadens renoviert und in diesem Zusammenhang eine Zwischenwand abgebrochen, eine Tür durch eine größere Fensteranlage ersetzt und eine Heizungsanlage für die dort befindliche Praxis eingebaut. Ob eine wesentliche Verbesserung erreicht wird, richtet sich danach, ob die Veränderungen durch die Baumaßnahme zu einer höherwertigeren gewerblichen Nutzbarkeit führen.
Die baulichen Veränderungen führen dann zu Herstellungskosten, wenn das vorhandene Wirtschaftsgut in seiner Funktion verändert wurde. Das ist nicht der Fall, denn vor und nach dem Umbau wurde die gleiche Praxistätigkeit in den Räumen betrieben. Allerdings kann eine Erweiterung vorliegen, wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile ins Gebäude eingefügt wurden, die eine Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit zur Folge haben. Werden Stützträger sowie eine neue Heizungs- und Fensteranlage eingebaut, kann dies das Nutzungspotenzial des Wirtschaftsguts erweitern. Sofern nicht nur der Wasserschaden beseitigt wird, weist der betrieblich genutzte Gebäudeteil nach der Baumaßnahme durch den geänderten, auf die Praxisbedürfnisse zugeschnittenen Grundriss eine verbesserte Nutzbarkeit auf. Daher liegt gegenüber seinem ursprünglichen Zustand eine wesentliche Verbesserung und damit Herstellungsaufwand vor.