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Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 enthält über die Neuerungen im Umsatzsteuergesetz hinaus einige weitere Regelungen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013. Der Gesetzesentwurf wird mittlerweile schon gern als Jahressteuergesetz light bezeichnet.
Vorgesehen sind unter anderem die folgenden weiteren Änderungen…
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, BR-Drucksache 139/13, 22.2.13

Mit § 52b EStG werden die Regeln zur gestreckten Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Übergangsregelungen bis zur Anwendung der ELStAM aufgenommen.
Die Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG soll Steuergestaltungen beim Modell „Goldfinger“ vermeiden, das den negativen Progressionsvorbehalt gezielt zur Steuerersparnis ausnutzt. Die Änderung ist bereits frühzeitig anzuwenden, nämlich erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Aufgenommen wird – zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität – die Regelung zum Ausgleich des Nachteils für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, indem der Listenpreis um die Kosten der Batterie reduziert wird.
Eine Neuregelung soll der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrags auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausweiten und damit § 33b EStG europarechtstauglich machen.
Es erfolgt ein verbessertes Verfahren für den automatischen Einbehalt von Kirchen- auf Abgeltungsteuer, indem bei den Abfragen die Steuer-ID und das Geburtsdatum der Kunden eingebunden werden. Des Weiteren erfolgt eine Verschiebung des Starttermins um ein Jahr auf den 1.1.2015.
Es kommt zur Anpassung des gesamten EStG an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie.
Mit diversen Änderungen im Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz werden die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Mutter an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst.
Bei der Grunderwerbsteuer erfolgt eine rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle offenen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001.
Zudem geht die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe durch die Landesfinanzbehörden am 1. Juli 2014 auf die Hauptzollämter über und es erfolgt eine angepasste Datenübertragung von den Zulassungsstellen über das Kraftfahrt-Bundesamt.
Im Luftverkehrsgesetz dient eine neue Regelung der Neutralisierung des Steuergewinns im Zusammenhang mit der Überwachung und Sicherung des Luftverkehrs. Der Unterschiedsbetrag zum HGB wird außerbilanziell gewinnmindernd oder -erhöhend berücksichtigt.
Nicht enthalten im Jahressteuergesetz light ist unter anderem die über den Bundesrat in das Jahressteuergesetz 2013 vorgeschlagene Verschärfung bei den Erbschaftsteuerverschonungen für begünstigtes Betriebsvermögen, indem es Verwaltungsvermögen und hier insbesondere die sog. Cash-GmbH nicht mehr im bisherigen Maße geben soll.
Ebenfalls entfallen sind die Pläne zur vollständigen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Eheleuten, insbesondere mit Blick auf den Splitting-Tarif bei Zusammenveranlagung. Hier soll wohl die Entscheidung des BVerfG abgewartet werden.
Als Maßnahme gegen den Gestaltungsmissbrauch bei sog. REIT-Blocker sollte bei Grunderwerbsteuer die Beteiligung von mindestens 95 Prozent als neuer Tatbestand eingeführt werden. Das fehlt genauso wie die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Bühnen-regisseuren und -choreographen sowie rechtliche und eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Betreuungsleistungen.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar.