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Lässt die GmbH in ihrem Namen Renovierungsarbeiten am Mietshaus des Gesellschafters durchführen und bezahlt sie anschließend auch die Rechnungen, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Der BFH geht aber noch einen Schritt weiter und ordnet diesen Erhaltungsaufwand, der dem Beteiligten indirekt über den sogenannten abgekürzten Vertragsweg zugutekommt, im Gegenzug als Werbungskosten bei den Mieteinkünften ein.
BFH 28.9.10, IX R 42/09; BFH 15.1.08, IX R 45/07, BStBl II 08, 572,
BMF 7.7.08, IV C 1 – S 2211/07/10007, BStBl I 08, 717


Die Renovierungskosten stehen nämlich auch dann mit der vom privaten Gesellschafter verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang, wenn die GmbH mit den Handwerkern Verträge abschließt und die auf sie lautenden Rechnungen bezahlt.
Insoweit handelt sie im Interesse des Hausbesitzers. Der BFH überträgt den bislang gebilligten abgekürzten Vertragsweg etwa beim Verhältnis Eltern zu Kindern nun auch auf Zuwendungen im Wege einer vGA. Grundsätzlich kann es sich um Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG handeln, wenn jemand im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück eines Dritten abschließt und er anschließend auch die vereinbarte Vergütung bezahlt.
In diesem Fall kann der Dritte diesen Aufwand bei seinen Mieteinkünften abziehen.
Praxishinweis:
Die Verwaltung folgt der BFH-Auffassung zum verkürzten Vertragsweg beim Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Es ist nicht erkennbar, warum dies nicht auch bei einer vGA-Zuwendung gelten sollte. Dies gelingt aber nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen sowie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, weil hier im Gegensatz zu Werkverträgen nur ein obligatorisches Nutzungsrecht zugewendet wird.