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1 Ermäßigter Steuersatz oder nicht – das ist hier die Frage 2 Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze 3 Rechtslage bis 2025 4 Unterscheidung zwischen Speisen- und Getränkeabgabe |
5 Wie ordnen Sie die Steuersätze zeitlich richtig zu? 5.1 Grundregel: Ausführung der Leistung 5.2 Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung 5.3 Sonderfälle |
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1 Ermäßigter Steuersatz oder nicht – das ist hier die Frage
Die Frage nach dem zutreffenden Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken – Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz – war über viele Jahre ein Dauerbrenner. Im Kern ging es um eine Problematik, die für Sie als in der Gastronomie tätigen Unternehmer zu den zentralen steuerlichen Fragestellungen Ihres Berufs gehört, da die Preisgestaltung unmittelbar davon beeinflusst wurde. Speisen, die dem ermäßigten Steuersatz unterlagen, konnten den Kunden deutlich günstiger angeboten werden.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde nun festgelegt, dass der Steuersatz für die Abgabe von Speisen ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % abgesenkt wird.
Zuvor war für die Abgrenzung der Steuersätze entscheidend, ob eine reine Speisenlieferung oder eine nicht steuerbegünstigte Dienstleistung in Form einer sogenannten Restaurationsleistung (sonstige Leistung) vorlag. Erfolgte die Speisenabgabe im Rahmen einer sonstigen Leistung, war der Regelsteuersatz anzuwenden. Lag hingegen eine Lieferung von Speisen vor, unterlag diese dem ermäßigten Steuersatz.
Diese Abgrenzung ist nun aufgrund des dauerhaft geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für die Abgabe von Speisen nicht mehr erforderlich.
Hinweis
Die Lieferung von Getränken – wie Cola, Limonade, Bier, Wein und anderen alkoholischen Getränken – unterliegt immer dem Regelsteuersatz. Dies trifft auch auf trinkfertigen Kaffee zu. Ein „Coffee to go“ ist daher mit dem vollen Steuersatz zu besteuern. Lediglich bei einer Lieferung von Milch oder Milchmixgetränken kann eine ermäßigte Besteuerung gegeben sein. Bei Milchmixgetränken muss der Anteil der Milch mindestens 75 % betragen. Beim Caffé Latte kommt es also darauf an, dass der Anteil an Espresso und anderen Zusätzen nicht mehr als 25 % beträgt.
2 Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze
Zur Unterstützung der Gastronomie in der Corona-Pandemie wurden Restaurations- und Verpflegungsleistungen – mit Ausnahme der Getränke – ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2023 anstelle der Regelbesteuerung (19 %) wie folgt besteuert:
Senkung für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020
- von bisher 19 % auf 5 %
Senkung für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023
- von bisher 19 % auf 7 %
Hinweis
Bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken (z.B. Pauschalangebot für geschlossene Gesellschaften, Buffet) kann der Getränkeanteil mit 30 % aus dem Gesamtpreis herausgerechnet werden.
Seit dem 01.01.2026 gilt die Senkung auf 7 % nun wieder. Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen – sowohl zum Mitnehmen als auch zum Verzehr vor Ort – liegt damit wieder bei 7 %.
Getränke, und zwar alkoholische sowie nichtalkoholische, sollen immer mit 19 % besteuert werden. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt keine Rolle.
3 Rechtslage bis 2025
Die Abgrenzung der Besteuerung, ob eine Lieferung von Speisen oder eine sonstige Leistung vorliegt, richtete sich bislang nicht nach dem Komplexitätsgrad der Zubereitung der Speisen, sondern nach dem Schwerpunkt der erbrachten Leistung an den Kunden. Lag der Schwerpunkt in einer Dienstleistung, war von einer sonstigen Leistung auszugehen. Wurden lediglich Speisen geliefert, wurden die Lieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.
Diese Unterscheidung ist seit dem 01.01.2026 aber nicht mehr erforderlich. Die Abgabe von Speisen unterliegt stets dem ermäßigten Steuersatz, auch wenn die Dienstleistungselemente in der Gesamtschau überwiegen.
4 Unterscheidung zwischen Speisen- und Getränkeabgabe
Die neue gesetzliche Regelung gilt nur für die Abgabe von Speisen, nicht aber für diejenige von Getränken. Es entspricht allerdings dem Normalfall, dass der Kunde bei der Bestellung eines Gerichts auch Getränke ordert und verzehrt.
In diesem „Standardfall“ ist allerdings nicht nach Haupt- und Nebenleistung aufzuteilen. Vielmehr ist jede Abgabe einer Speise oder eines Getränks für sich zu beurteilen, sodass
- die Abgabe der Mahlzeit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und
- die Abgabe des Getränks dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt.
Dies gilt auch, wenn Speisen und Getränken zusammen (z.B. in einem Sparmenü) zu einem einheitlichen Preis angeboten werden – auch dann müssen Sie die Besteuerung des Entgelts aufteilen. Auf dem entsprechenden Kassenbeleg weisen Sie die einzelnen Leistungen dann mit unterschiedlichen Steuersätzen aus.
Entsprechend ist auch dann zu verfahren, wenn die Abgabe von Getränken die der Speisen deutlich überwiegt, der Kunde etwa bei einem Barbesuch lediglich ein Sandwich und im Übrigen ausschließlich Getränke zu sich nimmt. Auch in diesem Fall unterliegt die Abgabe des Sandwichs dem ermäßigten Steuersatz.
Hinweis
Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn Sie bei Kombiangeboten den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil vereinfachend mit 30 % des Pauschalpreises ansetzen. Es wird auch nicht beanstandet, wenn für die im Hotelgewerbe üblichen, nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Angebote (z.B. Frühstück, Sauna, Parkplatz) vereinfachen 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
5 Wie ordnen Sie die Steuersätze zeitlich richtig zu?
5.1 Grundregel: Ausführung der Leistung
Maßgeblich für die Zuordnung des jeweiligen Steuer-satzes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Leistung (hier also vor dem 01.01.2026 oder nach dem 01.01.2026).
Danach entscheidet sich, mit welchem Steuersatz der Umsatz zu berechnen bzw. der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist. Gerade beim Vorsteuerabzug ist es dann auch bei der Rechnungsprüfung wichtig zu erkennen, ob eine Eingangsrechnung den zutreffenden Steuersatz enthält oder zur Korrektur an den Aussteller zurückgeschickt werden muss.
Dazu, wann die jeweilige Leistung als ausgeführt gilt, kennt das Umsatzsteuerrecht verschiedene Fiktionen. Dies muss sich nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt decken, in dem ein Liefergegenstand erhalten oder eine Dienstleistung ausgeführt wird. Es handelt sich um eine gesetzliche Annahme. Auch auf den Zeitpunkt der Zahlung oder des Erhalts der Rechnung kommt es bei der Ausführung der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne nicht an.
5.2 Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung
5.2.1 Lieferung
Lieferungen nennt man umsatzsteuerlich alle Vorgänge, die mit Waren zu tun haben. Bei einer Warenlieferung, die versendet oder befördert wird, ist der Umsatz mit Beginn der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Versendung bedeutet, dass die Ware mit einem Dienstleister auf den Weg zum Kunden gebracht wird. Bei der Beförderung übernimmt der Verkäufer selbst den Transport zum Kunden.
5.2.2 Sonstige Leistung
Als sonstige Leistungen wird umsatzsteuerlich alles bezeichnet, was keine Warenlieferung ist. Es handelt sich also um Dienstleistungen, bei denen der Waren-einsatz lediglich geringfügig ist.
5.3 Sonderfälle
Auch in der Umsatzsteuer gibt es einige Sonder- und Spezialfälle, die in der Praxis gerne zu offenen Fragen führen. Die wichtigsten Antworten im Überblick:
- Besteuerung von Anzahlungen:
Anzahlungen oder Vorauszahlungen spielen für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes keine Rolle, da es immer nur darauf ankommt, wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde.
- Dauerleistungen:
Dauerleistungen sind sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen), zum Beispiel Miet- und Pachtverträge, Wartungsverträge, Telekommunikationsverträge, Lizenzüberlassungen, Lieferabonnements. Dauerleistungen gelten als ausgeführt, wenn die Leistung erbracht ist.
- Gutscheine:
Hier ist zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden:
Bei einem Einzweckgutschein stehen die Leistung und deren Steuersatz schon bei Ausgabe fest, d.h. die Umsatzsteuer entsteht bereits beim Verkauf des Gutscheins. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Ausgabe geltende Steuersatz.
Bei einem Mehrzweckgutschein stehen die Leistung und insbesondere der Steuersatz noch nicht fest, da der Gutschein für verschiedene Waren eingesetzt werden kann. Der Verkauf des Gutscheins ist insoweit nur ein Tausch in ein anderes Zahlungsmittel; es wird keine Umsatzsteuer berechnet. Erst durch die Einlösung wird die entsprechende Leistung ausgeführt, d.h. die Steuer wird auch erst dann fällig. Entscheidend ist demnach der Steuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung.
In der Gastronomie ist ein Gutschein also mit 7 % zu besteuern, wenn bereits bei Abgabe feststeht, dass der Kunde den Gutschein ausschließlich für Speisen einsetzen kann. Kann er ihn auch für Getränke verwenden, unterliegt die Abgabe des Gutscheins gar nicht der Umsatzsteuer. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei Einlösung des Gutscheins, und zwar – je nach Leistung – mit 7 % oder 19 %.
Bis 31.12.2025 ausgestellte Restaurantgutscheine:
Hierbei handelt es sich um Einzweckgutscheine, da beide Leistungen (Speisen und Getränke) mit 19 % besteuert wurden. Die Steuer muss bereits bei Abgabe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst werden, d.h. der Gutschein gilt auch dann als Einzweckgutschein, wenn er erst 2026 eingelöst wird. Bei Einlösung ist nur noch eine eventuelle Differenz zwischen Gutscheinwert und tatsächlicher Rechnung zu versteuern.
Ab 01.01.2026 ausgestellte Restaurantgutscheine:
Ein Gutschein, der sowohl für Speisen (7 %) und Getränke (19 %) eingesetzt werden kann, ist ein Mehrzweckgutschein. Die Umsatzsteuer stand zum Abgabezeitpunkt noch nicht fest und wird erst bei Einlösung fällig, aufgeteilt nach den jeweiligen Steuersätzen für Speisen und Getränke. Zum Zeitpunkt der Abgabe muss in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch kein Umsatz angegeben werden.
Hinweis
Entscheidend ist also immer die Situation zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins, nicht der Einlösung.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Januar 2026
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