In für VERMIETER

Ist ein Altbau durch langjährige Vermietung wirtschaftlich verbraucht, sind die Abbruchkosten und die außerordentliche AfA auch dann als nachträgliche Werbungskosten absetzbar, wenn der dafür errichtete Neubau für eigene Wohnzwecke genutzt wird.
Im Urteilsfall konnte ein Gebäude wegen des Zustands nicht mehr vermietet werden und eine Sanierung wäre teurer als der Neubau gewesen.
BFH 21.7.07, IX R 51/05, BFH/NV 08, 933