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Manchmal tut die Geldstrafe im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung nur halb so weh wie andere Strafmittel. Zu diesen anderen möglichen und erlaubten Mitteln gehört beispielsweise der Entzug des Jagdscheins oder der Entzug der Fluglizenz. Seit neuestem zählt aber noch ein anderes Mittel dazu. Mit dem „Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 23.8.17 ist § 44 StGB mit Wirkung zu diesem Stichtag geändert worden.

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Nunmehr erfordert das Fahrverbot als Nebenstrafe nicht mehr, dass eine verkehrsbezogene Straftat vorliegt. Auch das Vorliegen einer Steuerstraftat reicht jetzt für den Entzug der Fahrerlaubnis aus. Die Regierung sieht den Führerscheinentzug als Alternative zur Freiheitsstrafe oder Geldbuße.

Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde, kommt nun die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht. Dies ist dann sinnvoll, wenn das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung verhindert werden kann.

Steuertipp:

Ein Fahrverbot kann zukünftig auch bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ausgesprochen werden. Gegebenenfalls besteht hierdurch die Möglichkeit, eine eigentlich fällige Freiheitsstrafe noch einmal zu verhindern.