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Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Betriebs-Pkw durch den GmbH-Geschäftsführer kommt es statt eines Sachbezugs zu einer verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Wagen vertragswidrig privat gefahren wird.
Das gilt nach einem Urteil des FG Niedersachsen auch dann, wenn es sich um einen nicht beherrschenden Gesellschafter handelt und in allen Fällen, in denen der Geschäftsführer den Pkw ohne entsprechende Gestattung der GmbH privat nutzt.
Ohne eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung ist die Nutzung nach Meinung des FG durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Trotz ausgesprochenem Nutzungsverbot ist von privaten Fahrten durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen, wenn dieses nicht durch gegenteilige Nachweise erschüttert wird.
FG Niedersachsen 19.3.09, 11 K 83/07, Revision unter VI R 43/09,
VGA: BFH 23.4.09, VI R 81/06, 1057; 17.7.08, I R 83/07, BFH/NV 09, 417
Privatfahrten: BFH 7.11.06, VI R 19/05, BStBl II 07, 116; 21.12.06, VI B 20/06, BFH/NV 07, 716


Hiergegen spricht jedoch, wenn
kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird,
keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um eine Privatnutzung auszuschließen,
eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW besteht oder
der Gesellschafter privat über keinen entsprechenden Fuhrpark verfügt.
Bei einer VGA ist nicht die Ein-Prozent-Regel, sondern der gemeine Wert unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags zu berücksichtigen.
Um die Nachteile zu vermeiden, sollte die private Nutzung eines Dienstwagens durch den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zwingend auf Basis des Anstellungsvertrags erfolgen. Nur dann liegt ein lohnsteuerlicher Vorteil im Rahmen des § 19 EStG vor.