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Der Mietwohnungsneubau soll steuerlich gefördert werden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Gesetzentwurf, der Sonderabschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in festgelegten Fördergebieten vorsieht.
Hintergrund ist, dass in Ballungsgebieten oft bezahlbare Wohnungen fehlen.
Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzentwurfs lassen sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Deutschen Steuerberaterverbandes wie folgt zusammenfassen.
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016; DStV: „Stand der Gesetzgebung“, Stand: 26.2.2016

Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen, soweit sie mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.
Zusätzlich zur „regulären“ Abschreibung können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 Prozent sowie im darauf folgenden dritten Jahr bis zu 9 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (maximal 2.000 EUR je m² Wohnfläche) als Sonderabschreibungen steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Förderung ist auf Neubauten beschränkt, deren Baukosten maximal 3.000 EUR
je m² Wohnfläche betragen. Gefördert werden jedoch nur maximal 2.000 EUR je m² Wohnfläche.
Die Subvention soll in Ballungsgebieten gelten, in denen preiswerte Wohnungen fehlen. Dies sind solche Gebiete, in denen laut Wohngeldverordnung die Mietenstufen IV bis VI vorliegen (siehe hierzu z. B. unter: „www.wohngeld.org/mietstufe.html). Darüber hinaus werden Gebiete mit Mietpreisbremse und mit abgesenkter Kappungsgrenze einbezogen.
Die Förderung ist zeitlich befristet. Das heißt, die Bauantragstellung bzw. Bauanzeige muss zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2018 erfolgen. Eine Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 erfolgen. Ab 2023 ist eine Sonderabschreibung auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Beachten Sie

Das Gesetz muss nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es kann darüber hinaus erst dann in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat.