Partner einer Lebensgemeinschaft haben für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, keinen Anspruch auf Anwendung des steuerlichen Splittingverfahrens.
Dies hat der BFH in einem Fall entschieden, in dem der Kläger seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft lebt.?
BFH 26.6.14, III R 14/05
Was bisher geschah
Zwar hat das BVerfG mit Beschluss vom 7.5.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) entschieden, dass die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig ist.
Der BFH stellte jetzt jedoch klar, dass die vom BVerfG gesehene Verfassungswidrigkeit ihren Grund in dem Inkrafttreten des LPartG zum 1.8.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit hat, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.
Seit diesem Zeitpunkt haben sich derartige Partnerschaften herkömmlichen Ehen so sehr angenähert, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.
Deshalb kann z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.
Aktuelle Entscheidung des BFH
Der BFH wies daher die Revision zurück und entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten, da zu diesem Zeitpunkt das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht möglich war.
Auch aus § 2 Abs. 8 EStG, der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war und damit nur diese betrifft.