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Mit dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld übt der Gesamtschuldner ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus.
Diese Ausübung ist unwiederholbar und unwiderruflich.
Wer als Gesamtschuldner einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt hat, kann den Aufteilungsantrag daher auch im Verfahren über den Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid nicht zurücknehmen, so der Tenor des FG Niedersachsen.
FG Niedersachsen 5.11.13, 15 K 14/13, FG Berlin-Brandenburg 16.9.09, 7 K 7453/06 B, EFG 10, 386
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Nach seiner Ansicht sehen die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld gemäß §§ 268 bis 280 AO#BJNR006130976BJNE051507140 keine Möglichkeit vor, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, ist abschließend in § 280 AO geregelt. Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid
auf unrichtigen Angaben beruht,
die rückständige Steuer nach Erteilung des Bescheides ändert oder
eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO enthält.

Unterschiedliche Auffassung der Finanzgerichte

Ein Gestaltungsrecht ist nach einmaliger Ausübung verbraucht. Damit folgt das FG Niedersachsen nicht dem FG Berlin-Brandenburg, das in einem Urteil aus 2009 davon ausging, ein Aufteilungsantrag könne zurückgenommen werden.
Diese Ansicht lässt sich auch nicht mit den Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten begründen, wobei nach §§ 26 ff. EStG#BJNR010050934BJNE008912140 die Wahl bis zur Bestandskraft geändert werden kann.
Die Grundsätze über die Änderbarkeit der Wahl der Veranlagungsart sind für die Frage, ob ein Aufteilungsantrag zurückgenommen werden kann, allein deshalb nicht maßgeblich, weil die §§ 26 ff. EStG#BJNR010050934BJNE008912140 den Ehegatten ein Wahlrecht einräumen.
Die §§ 268 ff. AO begründen dagegen eine verwaltungsrechtliche Gestaltung und gehören zum Vollstreckungsrecht im 6. Teil der AO.
Die Revision wurde zugelassen, da der BFH bislang nicht geklärt hat, ob ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung vor Eintritt der Bestandskraft des erteilten Aufteilungsbescheides zurückgenommen werden kann.