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Die Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste führt dazu, dass beispielsweise negative Mieteinkünfte aus Ferienwohnungen wie etwa im Nachbarland Belgien in Deutschland steuermindernd wirken.
Mit diesem Urteil stützt sich das FG Köln bei einer GmbH auf die Rechtsprechung des EuGH.
FG Köln 13.3.13, 10 K 2067/12,
EuGH 21.2.13, C-123/11; 6.9.12, C-18/11; 13.12.05, C-446/03; 17.6.04, C-30/02

Entscheidung und Begründung

Gemäß der Auffassung des FA sind Gewinne aus der Geschäftstätigkeit nach dem DBA mit Belgien in Deutschland steuerfrei, sodass auch die erzielten Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden können. Die Kölner Richter hingegen berücksichtigten einen Minusbetrag in Millionenhöhe steuermindernd.
Dabei berufen sich die Richter auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte in einem aktuellen Urteil im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal seine vorherige Auffassung bestätigt, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des Mutter-Unternehmens berücksichtigt werden müssten.
Entsprechende Voraussetzungen waren auch im Streitfall gegeben. Die GmbH konnte den Verlust nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen, weil sie weder vorher geschäftlich dort tätig gewesen war, noch die Absicht hatte, nach Betriebsaufgabe später dort wieder tätig zu werden.
Nach Auffassung des FG dürfen an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte im Aus-land gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigt werden könnten, kann nicht dazu führen, die Verluste nicht zu berücksichtigen.
Stellt die Muttergesellschaft sämtliche Tätigkeiten in dem betreffenden Staat ein und erklärt sie glaubhaft, dort nicht mehr tätig werden zu wollen, sind die Verluste zu berücksichtigen. Nicht erfüllbare Anforderungen verstoßen gegen den Effektivitätsgrundsatz.