Das LfSt Bayern (12.1.26, S 0123.2.1-3/12) geht ein auf Fragen zur zentralen örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer aufgrund der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV) und thematisiert dabei auch Zuständigkeitsvereinbarungen.
Zentrale Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland
Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, ist abweichend von der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 1 S. 1 AO aufgrund der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 S. 2 AO in der UStZustV geregelt.
Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der Kriterien
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Wohnsitz,
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Sitz oder
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Geschäftsleitung im Ausland
gegeben ist.
Durch diese Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben (vgl. auch AEAO zu § 21 AO), da Fachwissen gebündelt und effektive Bearbeitung sichergestellt wird. Die ausländischen Unternehmer werden nach Landeszugehörigkeit jeweils bei einem FA erfasst.
Für bayerische Finanzämter bestehen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der UStZustV folgende Zuständigkeiten:
| Zuständigkeiten | |
| Unternehmer ansässig in | Örtlich zuständiges FA |
| Italienische Republik | München |
| Republik Österreich | München |
| Republik Ungarn (BMF-Schreiben vom 1.1.2026) | Nürnberg |
| Republik Polen (Nachname oder Firmenname des Unternehmens mit den Anfangsbuchstaben S bis Z) | Nördlingen |
Die weiteren zuständigen Finanzämter können der UStZustV entnommen werden.
Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO
Die UStZustV schließt die Anwendung des § 27 AO nicht aus. Eine von der UStZustV abweichende Zuständigkeitsvereinbarung ist grundsätzlich möglich, wenn zwischen den betroffenen Finanzämtern Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt. Wegen entsprechender Anwendungsfälle wird auf die AEAO zu § 21 Abs. 3 und die AEAO zu § 27, Nr. 3 und 4 hingewiesen:
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Für österreichische, italienische und ungarische Steuerpflichtige, bei denen für die Ertragsbesteuerung ein FA in Bayern zuständig und die örtlichen Zuständigkeiten für die Umsatz- und die Ertragsbesteuerung auseinanderfallen, sollte überprüft werden, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO herbeigeführt werden soll. Es kann sachgerecht sein, dem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten durch eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzämtern gemäß § 27 AO zu begegnen, indem dem für die Ertragsbesteuerung zuständigen FA auch die Zuständigkeit zur Umsatzbesteuerung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen übertragen wird. Das Einvernehmen des FA München und des Zentralfinanzamts Nürnberg wird hierbei als gegeben unterstellt.
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Für Steuerpflichtige aus anderen Ländern, die ertragsteuerlich in Bayern erfasst werden, kann die Umsatzbesteuerung nur dann nach § 27 AO übernommen werden, wenn neben der Zustimmung des Steuerpflichtigen auch das Einvernehmen des nach der UStZustV zuständigen FA vorliegt.
Die Zuständigkeitsregelung des § 21 Abs. 1 S. 2 AO ist von der Zuständigkeit für die Ertragsbesteuerung nicht abhängig. In den Fällen, in denen die Zuständigkeit nach § 20a AO für die Werkvertragsunternehmer aus dem Baubereich und die zentrale Zuständigkeit nach der ZustVSt für ausländische Werkvertragsunternehmer aus dem Nichtbaubereich nicht eingreift, richtet sich die Zuständigkeit für die Ertragsbesteuerung nach den §§ 19 und 20 AO.
Praxistipp
Zur Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmern vgl. BMF 1.1.26, IV D1 – S 0123/00023/002/014, DOK: COO.7005.100.2.13804520.

