Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liegt erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige kaufte Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatz-)steuerpflichtige Factoring-Gebühren.
Zur Refinanzierung verkaufte die Steuerpflichtige bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Steuerpflichtigen den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.
Die Steuerpflichtige behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoring-Leistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend.
Das beklagte FA gelangte dagegen zu der Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoring-Leistung erbracht habe. Vielmehr habe die Steuerpflichtige selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen i. S. d. § 4 Nr. 8c UStG gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liegt erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet.
Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug ist demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen i. S. d. § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.
Die Forderungsabtretungen sind auch nicht als nichtsteuerbare Sicherheitengestellung zu werten.
Die Vereinfachungsregel des § 43 Nr. 1 UStDV findet keine Anwendung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Steuerpflichtigen zugrunde liegen.
Der angewandte Aufteilungsschlüssel dagegen ist sachgerecht. Der von der Steuerpflichtigen begehrte Margenschlüssel ist auf ein Factoring-Unternehmen nicht übertragbar.
Praxistipp
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (Begriff des Factoring) zugelassene Revision wurde eingelegt (BFH V R 47/25).
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