Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren (Aussetzung der Vollziehung), auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat.
Hintergrund
Gemäß § 63 Abs. 1 FGO ist eine Klage gegen die Behörde zu richten,
1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
3. der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage gemäß § 63 Abs. 2 FGO zu richten
1. gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
2. gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist, wenn über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb als Gastronomin zwei Restaurants. Das FA A führte eine Außenprüfung durch. Während der Betriebsprüfung wurde dem FA B bekannt, dass Unternehmenssitz und Geschäftsleitung nach Hamburg verlegt worden waren. Das FA B erteilte seine Zustimmung zur Beendigung der Betriebsprüfung durch das FA A. Nach Ende der Betriebsprüfung erließ das FA A Schätzungsbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag, zur Umsatzsteuer und zur Körperschaftssteuer. Die Steuerpflichtige legte beim FA A Einspruch ein und beantragte nach Ablehnung der außergerichtlichen AdV durch das FA A gerichtliche AdV beim FG Hamburg gegen das FA B.
Entscheidung
Das FA B war nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO analog für die Steuerpflichtige der richtige Antragsgegner. Die Vorschrift ist auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde (hier: FA A) beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde (FA B) aber nunmehr mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut ist.
Mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO wird zum Ausdruck gebracht, dass die passive Prozessführungsbefugnis bei dem FA liegen soll, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut ist. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen hat, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist.
Dies muss – analog – auch für den Fall gelten, dass das FA, gegen das der Antrag auf AdV gerichtet ist, zwar mit der Einspruchsentscheidung betraut ist, diese aber noch nicht erlassen hat.
Im Urteilsfall war das FA A unzuständig für den Erlass der Schätzungsbescheide. Während der Außenprüfung hatten die Finanzämter Kenntnis von der Verlegung des Firmensitzes erlangt. Die Zuständigkeitsvereinbarung hat sich nur auf die Außenprüfung bezogen.
Praxistipp
Das FG hatte auch ernstliche Zweifel an Schätzungsbefugnis und Schätzungshöhe. Hinsichtlich der Schätzungshöhe hat das FG beanstandet, dass das FA A einen in einem Jahr ermittelten Fehlbetrag pauschal auch bei den Umsätzen der anderen Jahre hinzugeschätzt hat. Eine Übertragung ist indes nur dann zulässig, wenn in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Ernstliche Zweifel bestanden auch insoweit, als Fehlbeträge, die bei dem einen Restaurant festgestellt worden waren, auch auf das andere Restaurant übertragen wurden. Dies ohne dass dargelegt wurde, dass die Betriebsstrukturen vergleichbar sind und das Ergebnis mit Daten des anderen Restaurants abgeglichen wurde.
fundstelle

