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Für die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung veräußert worden ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG), ist auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge und nicht auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.

Sachverhalt

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob bei der nach § 23 EStG erforderlichen Fristberechnung auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge oder auf diejenigen des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen ist.

Entscheidung

Der BFH stellte vor dem Hintergrund seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung klar, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist. Dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, der der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte zugrunde liegt, dass der Steuerpflichtige sich Werterhöhungen von Wirtschaftsgütern innerhalb einer bestimmten Frist wirtschaftlich zugeführt hat. Dies ist bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts geschehen.

Der Normzweck des § 23 Abs. 1 EStG, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, setzt voraus, dass die Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind, sodass sie sich von ihrer Erklärung nicht mehr einseitig lösen können. Im Regelfall kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Einigung an. Sind in jenem Zeitpunkt allerdings noch nicht alle Vertragspartner derart an ihre Erklärung gebunden, ist das Ereignis maßgeblich, durch welches die Bindungswirkung beziehungsweise die volle Wirksamkeit des Vertrags herbeigeführt wird.

Diese Rechtsauffassung des BFH wird im einschlägigen Schrifttum weitestgehend geteilt. Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, nach der für die Bestimmung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG nicht an das Verpflichtungsgeschäft, sondern generell an den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums anzuknüpfen sei (Carlé in Korn, § 23 EStG Rn. 27), ist für den BFH kein Grund, die Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erneut zu beurteilen. Außerdem hält der BFH die Literaturansicht für nicht überzeugend, da dadurch der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums in die Beliebigkeit der Vertragsparteien gestellt und auf diese Weise Steuergestaltungspotenzial erzeugt werden kann.

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