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von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

Bei behaupteten Buchführungsfehlern treffen den Mandanten hohe Anforderungen an seinen Sachvortrag.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von seinem früheren Steuerberater Schadenersatz wegen angeblich fehlerhafter Finanzbuchhaltungen der Jahre 2012 und 2013. Er rügte zahlreiche Buchungsfehler und machte die Kosten einer vollständigen Neuerstellung der Buchführung sowie weitere Folgeschäden geltend. Das LG Arnsberg wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an einem substanziierten Vortrag zu einer pflichtwidrigen Leistung des Steuerberaters und zu einem hierauf beruhenden Schaden. Die buchhalterische Tätigkeit eines Steuerberaters basiert auf den ihm im Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegenden Informationen und Belegen. Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn er trotz ausreichender und richtiger Unterlagen fehlerhaft gearbeitet hat oder erkennbare Unvollständigkeiten der Unterlagen unbeachtet ließ. Grundsätzlich darf er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm übergebenen Unterlagen vertrauen. Bei behaupteten Fehlern in der Finanzbuchhaltung trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast. Er muss im Einzelnen aufzeigen, welche konkrete Buchung aufgrund welcher von ihm überlassenen Informationen oder Belege hätte vorgenommen werden müssen, wie tatsächlich gebucht wurde und weshalb die Buchung fehlerhaft war.

Der Kläger hatte weder einen systematischen Fehler der Buchführung dargelegt noch konkret vorgetragen, welche Unterlagen dem Steuerberater zu welchem Zeitpunkt vorlagen, wie einzelne Geschäftsvorfälle verbucht wurden, wie sie richtigerweise hätten verbucht werden müssen und welcher konkrete Schaden daraus entstanden sein soll. Der pauschale Hinweis, sämtliche Unterlagen seien vorhanden gewesen, reichte nicht aus. Auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte auf der Grundlage der bekannten Unterlagen keine Fehler der erbrachten Leistungen feststellen. Überdies war eine vollständige Neuerstellung der Buchführung aus Sachverständigensicht nicht erforderlich.

Relevanz für die Praxis

Wer Buchführungsfehler geltend machen will, muss jede beanstandete Buchung anhand der konkret übergebenen Unterlagen und ihres Übergabezeitpunkts nachvollziehbar darlegen. Für Steuerberater unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der erhaltenen Belege und Informationen sowie von erteilten Hinweisen auf fehlende oder unvollständige Unterlagen. Die Abwehr von später erhobenen Haftungsansprüchen wird dadurch erheblich erleichtert.

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