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In der Praxis geraten in Lohnsteuerprüfungen des FA immer häufiger Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen, auch als Hurdle-Shares bekannt, in den Fokus. Hier stellt sich die Frage, ob und in welchen Fällen solche Hurdle-Shares zu Arbeitslohn führen und ob Lohnsteuer fällig wird. Eine aktuelle Verfügung aus der Finanzverwaltung klärt auf.

Grundsätze zu Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen

Hinter dem sperrigen Begriff der Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen verbirgt sich ein eigentlich recht einfaches Modell, das klare Ziele verfolgt.

Normalerweise werden Anteile der Mitarbeiterbeteiligung zum Nennbetrag an den Arbeitnehmer ausgegeben. Das könnte sofort zu einem zu versteuernden geldwerten Vorteil führen, obwohl dem Arbeitnehmer noch keine Einnahmen aus der Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen sind (sog. Dry-Income). Und genau dieser Effekt soll mit Hurdle-Shares vermieden werden.

Die ausgegebenen Mitarbeiteranteile werden mit einem Malus belastet. Denn die Mitarbeiter werden bei einem Unternehmensverkauf erst dann an den Erlösen beteiligt, wenn ein festgelegter Schwellenwert (sog. Hurdle) überschritten wird.

Typisches Beispiel aus der Praxis zu Hurdle-Shares

Ein Mitarbeiter erwirbt von seinem Arbeitgeber im Jahr 2026 insgesamt zehn Anteile am Unternehmen. Dafür muss er je Anteil nur 1 EUR bezahlen (= Nennbetrag). Der gemeine Wert je Anteil am Unternehmen beträgt 5.000 EUR. Zusätzlich wird eine negative Liquidationspräferenz von 4.999 EUR vertraglich vereinbart. Im Jahr 2027 wird das Unternehmen verkauft. Der Kaufpreis je Anteil beträgt 10.000 EUR.

Ermittlung des dem Arbeitnehmer zufließenden Veräußerungserlöses

Erlös je Anteil

10.000 EUR

Negative Liquidationspräferenz

4.999 EUR

= auf den Arbeitnehmer entfallender Veräußerungserlös je Anteil

5.001 EUR

× 10 Anteile

50.010 EUR

Steuerliche Beurteilung von Hurdle-Shares

Bei der steuerlichen Beurteilung, ob bzw. wann einem Arbeitnehmer aus einer Mitarbeiterbeteiligung mit negativer Liquidationspräferenz welche Einkünfte zufließen, sind folgende zwei Phasen zu unterscheiden:

  • Der Zeitpunkt der Ausgabe der Anteile

  • Der Zufluss von Erlösen (laufende Erträge bzw. Veräußerungserlöse)

Dass es sich bei diesen zwei Phasen um steuerlich unabhängig zu betrachtende Sachverhalte handelt, hat der BFH klargestellt (BFH 14.12.23, VI R 1/21). Da dieses Urteil im Bundessteuerblatt II veröffentlicht wurde, ist es über den entschiedenen Einzelfall in allen gleichgelagerten Fällen anzuwenden.

Steuerliche Beurteilung der Phase 1: Ausgabe der Anteile

Eine Mitarbeiterbeteiligung führt im Zeitpunkt der Ausgabe der Unternehmensanteile nur bei einer Verbilligung zu Arbeitslohn. Wichtig zu beachten: Die vereinbarte negative Liquidationspräferenz führt zu einer Minderung des gemeinen Werts der Unternehmensanteile. Es liegt keine Verbilligung vor.

Lösung für unser Praxisbeispiel: Die Vermögensbeteiligung ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten, jedoch mindert die negative Liquidationspräferenz den gemeinen Wert, sodass nur noch ein gemeiner Wert von 1 EUR je Anteil verbleibt (gemeiner Wert je Anteil 5.000 EUR abzüglich der negativen Liquidationspräferenz 4.999 EUR).

Es entsteht jedoch kein zu versteuernder geldwerter Vorteil, weil die Vermögensbeteiligung nicht verbilligt an den Arbeitnehmer übertragen wurde.

Steuerliche Beurteilung der Phase 2: Zufluss von Erlösen

Erzielt ein Arbeitnehmer aus seiner Mitarbeiterbeteiligung Erlöse (z. B. Dividenden oder Veräußerungserlöse), sind folgende Einkünftequalifikationen denkbar:

  • Qualifizierung als Arbeitslohn

  • Qualifizierung als Einkünfte nach §§ 17, 20 oder 23 EStG, wenn die Vergütung aus einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Sonderrechtsvereinbarung stammt

Beachten Sie — Die Vereinbarung negativer Liquidationspräferenzen führt für sich betrachtet nicht automatisch dazu, dass Erlöse der Mitarbeiterbeteiligung als Arbeitslohn einzustufen sind. Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis ist nur bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände gegeben (BFH 14.12.23, VI R 1/21; BFH 21.10.25, VIII R 13/23).

Was spricht für die Qualifikation der Erlöse als Arbeitslohn?

Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 14.12.2023 und vom 21.10.2025 sprechen insbesondere folgende besondere Umstände dafür, dass die Erlöse als Arbeitslohn eingestuft werden können:

  • Der Arbeitnehmer hat kein wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den Anteilen.

  • Der Arbeitnehmer erhält höhere als die gesellschaftsrechtlich geschuldeten Ergebnisanteile.

  • Der Verkauf der Beteiligung erfolgt nicht zum Marktpreis.

  • Die Mitarbeiterbeteiligung hat keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt. Es fehlt deshalb an einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Erwerbsgrundlage.

Verhaltensknigge für die Praxis

Kommt es im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung zu Problemen bei Mitarbeiterbeteiligungen mit negativen Liquidationspräferenzen, empfiehlt es sich, den Lohnsteuerprüfer im Zweifel darum zu bitten, die übergeordnete Behörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt für Steuern) einzuschalten. Dort sollte die vorgestellte steuerliche Behandlung bekannt sein.