von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof
Der BFH hat entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung einer Steuererklärung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anfallen, keine Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sind.
Sachverhalt
Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 21 im Privatvermögen gehaltene Anteile (Beteiligungsquote 5,93 %) an einer AG. Die ihr im Zusammenhang mit der Ermittlung des diesbezüglichen Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG geltend.
Entscheidung
Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sind solche, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Sie müssen bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls ihr auslösendes Moment in der Veräußerung selbst haben (BFH 12.3.14, I R 45/13, BStBl II 14, S. 719).
Zwar ist kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Aufwendung und dem Veräußerungsgeschäft erforderlich. Es genügt vielmehr ein diesbezüglicher Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung, bei Steuerberatungskosten – hervorgerufen durch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns – ist indes das auslösende Moment nicht die Veräußerung, sondern die Steuerbarkeit der Veräußerung. Das heißt, die Steuerberatungskosten sind Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses der Klägerin, zur Erfüllung ihrer diesbezüglichen steuerlichen Erklärungspflicht einen Steuerberater zu beauftragen (BFH 9.10.13, IX R 25/12, BStBl II 14, Satz 102 bzgl. Kosten eines Verständigungsverfahrens).
Relevanz für die Praxis
Da der Begriff der Veräußerungskosten im EStG einheitlich auszulegen ist, hat die Entscheidung auch Auswirkungen im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 EStG (Trossen, NWB MAAAK-05342).
Der BFH präzisiert die Verwaltungsmeinung, die in R 17 Abs. 6 EStR derart weitgehend formuliert ist, dass Veräußerungskosten alle durch das Veräußerungsgeschäft veranlassten Aufwendungen sind. Die Finanzverwaltung hat lediglich hinsichtlich der Kosten eines Verständigungsverfahrens unter Bezugnahme auf BFH 9.10.2013 (IX R 25/12, BStBl II 14, S. 102) eine solche Veranlassung verneint (H 17 [6] – Verständigungsverfahren – EStH).
Offen ist, ob der Ausschluss auch solche Steuerberatungskosten erfasst, die sich auf die rechtliche Ausgestaltung bzw. Durchführung der Veräußerung beziehen (vgl. Deutschländer in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Komm., § 17, Stand: 5.9.25, Rn. 269).
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