| Inhalt
1 Allgemeines 2 Einkünfte von Influencern 2.1 Sachzuwendungen 2.2 Geldeinnahmen 3 Welche Steuern müssen gezahlt werden? 3.1 Einkommensteuer 3.2 Gewerbesteuer 3.3 Umsatzsteuer 3.4 Steuererklärungspflichten |
4 Internationale steuerliche Themen 4.1 Versehentliche Beibehaltung der unbeschränkten Steuerpflicht 4.2 Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaftsanteilen 4.3 Entstrickungsbesteuerung 4.4 Probleme mit betriebsstättenlosen Einkünften 4.5 Hinzurechnungsbesteuerung |
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1 Allgemeines
In den letzten Jahren ist unter Nutzung der sozialen Medien und des Internets ein neues Tätigkeitsfeld entstanden: Das der Influencer bzw. Content Creator.
Als Influencer (Englisch: to influence = beeinflussen, einwirken, prägen) werden Personen bezeichnet, die Inhalte (Text, Bild, Audio, Video) zu einem Themengebiet in hoher und regelmäßiger Frequenz veröffentlichen und damit auch eine soziale Interaktion bewirken. Die Verbreitung der Inhalte erfolgt über internetbasierte Kommunikationskanäle wie Blogs und soziale Netzwerke wie beispielsweise TikTok, Instagram, YouTube oder Snapchat. Erfolgreiche Influencer erzielen mit ihrer Tätigkeit hohe Reichweiten, entsprechend interessant sind sie dann auch für Werbekunden. Dabei wird Werbung für Produkte und Dienstleistungen entweder direkt Bestandteil der Inhalte des Influencers, oder es wird von der entsprechenden Plattform entsprechend Werbung platziert (z.B. Werbepausen).
Influencer in einem weiteren Sinne sind auch sogenannte Content Creator, die selbst erstellte Inhalte in den sozialen Medien teilen, zum Beispiel eigene Musik, Comedy oder Reportagen.
Aus steuerlicher Sicht ist die Frage interessant, ob Influencer und Content Creator steuerpflichtige Einkünfte erzielen, also ob aus einem anfänglichen Hobby gegebenenfalls eine gewerbliche Tätigkeit geworden ist, die auch steuerliche Pflichten verursacht.
Hierbei müssen steuerliche Pflichten überhaupt erst einmal gekannt und erkannt werden, was insbesondere für die oft noch jungen Anbieter eine Herausforderung sein kann. Es wird oft nicht erkannt, dass auch Sachzuwendungen von Sponsoren oder Spenden und Geschenke der Fans durchaus steuerpflichtige Einkünfte sein können.
Darüber hinaus ziehen gerade erfolgreiche Influencer auch häufiger ins niedrig besteuerte Ausland. Auch hier kann dann in Deutschland eine Art von Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung greifen. Es ist auch denkbar, dass bei einem Umzug weiterhin steuerliche Pflichten im Inland bestehen, etwa wenn noch ein inländischer Wohnsitz besteht oder man sich zu häufig im Inland aufhält.
Die steuerlichen Themen nicht ernst zu nehmen kann zu ernsthaften Problemen führen, denn immer wieder stehen Influencer und Content Creator unter starker Beobachtung der Steuerfahndungsstellen.
2 Einkünfte der Influencer
2.1 Sachzuwendungen
In manchen Formaten stellen Influencer Produkte vor, welche Sie zuvor von Unternehmen für die Präsentation
erhalten haben. Oftmals können dann die durchaus werthaltigen Güter behalten werden. Die Ware, soweit werthaltig, muss grundsätzlich als Sacheinnahme besteuert werden. Es gibt hierzu allerdings Ausnahmen. Keine steuerpflichtige Einnahme liegt vor wenn:
- die Ware im Rahmen der Präsentation unbrauchbar bzw. wertlos wird,
- die Ware nur von einem geringen Wert ist (Streuartikel, unter 10 €),
- eine Rückgabe der Ware nach dem Gebrauch vorgeschrieben ist oder
- der Auftraggeber die Ware bereits nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) mit 30 % versteuert hat. Hierzu sollte eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden.
Gerade wenn es oftmals zu entsprechenden Produktkooperationen kommt, sollten die entsprechenden Waren aufgezeichnet werden. Der maßgebliche Wert der Ware ist dabei der Wert, welcher am Markt erzielt werden kann. Ausgangspunkt wäre hier der Neupreis. Für den betrieblichen Gebrauch im Rahmen von Online-Präsentationen kann gegebenenfalls ein Abschlag vom Neupreis vorgenommen werden.
Hinweis
In der Praxis ist zu empfehlen, eine Liste (z.B. in Excel) zu führen in welcher die Waren mit Zugangsdatum, Nutzungszweck, (geschätztem) Neupreis sowie (geschätzten) Abschlägen erfasst wird.
Beispiele für Sachgeschenke von Sponsoren können sein:
- Waren (z.B. Mode-, Sport- oder Kosmetikartikel oder Technik)
- Gutscheine (z.B. für Reisen oder Veranstaltungen)
2.2 Geldeinnahmen
Während Sacheinnahmen hinsichtlich der Steuerpflicht gegebenenfalls nicht so einfach zu identifizieren sind, ist der Fall bei Einnahmen in Geld klar: Diese zählen grundsätzlich immer als steuerpflichtige Einnahmen. Dies gilt zum Beispiel für folgende Einnahmen:
- Geldeinnahmen aus Werbung: Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Influencer selbst in seinen Videos Werbeeinblendungen tätigt, oder ob diese automatisch von der entsprechenden Plattform (z.B. YouTube) im Rahmen der Monetarisierung geschaltet werden. Für die Steuerpflicht ist es irrelevant, ob nun ein Werbepartner direkt für die Werbeleistung bezahlt oder dies über die Plattform abgerechnet wird.
- Kostenpflichtige Kanalmitgliedschaften und Abos: Neben kostenfreien Angeboten gibt es oft auch Bezahlinhalte mit exklusivem Content, die für den Zuschauer Mehrwerte bieten.
- Verkauf von Merchandise und Produkten: Erfolgreiche Influencer haben teilweise den reinen Online-Bereich verlassen und vertreiben Fanartikel mit ihrem Namen oder Logo, oder haben eigene Produktreihen entwickelt, die teilweise auch im Einzelhandel angeboten werden.
- Geld- und Sachspenden: Geld- und Sachspenden gelten grundsätzlich immer als steuerpflichtige Einnahmen. Nur speziell anerkannte gemeinnützige Vereine können in Deutschland steuerfrei Geld- oder Sachspenden vereinnahmen.
Hinweis
Werden von einem Influencer Spendenaufrufe für solche Organisationen gemacht, sollte das Geld direkt an diese überwiesen werden. Falls der Influencer das Geld zunächst einsammelt und dann überweist, kann dies eine steuerliche Betriebseinnahme darstellen. Ob die Spende dann ihrerseits abzugsfähig ist, hängt davon ab, ob eine gültige Spendenquittung vorliegt. Außerdem sind gegebenenfalls Höchstgrenzen für den betrieblichen Spendenabzug zu beachten
Auch wenn Fans dem Influencer Sachgeschenke zuwenden: Diese gelten immer in der Höhe ihres Werts als steuerpflichtiger Sachbezug. Eine steuerfreie Schenkung in Höhe von Freibeträgen liegt in diesen Fällen nicht vor.
3 Welche Steuern müssen gezahlt werden?
3.1 Einkommensteuer
Alle betrieblichen Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer. Für 2026 gilt: Der Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet mit einem Steuersatz von 42 % bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 69.878 € im Jahr (Verdopplung bei Zusammenveranlagung mit dem Ehe- bzw. Lebenspartner). Ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Ledigen (555.652 € bei Zusammenveranlagung) beträgt der Steuersatz 45 %.
Zur Einkommensteuer tritt noch der Solidaritätszuschlag hinzu, allerdings sind hiervon Alleinstehende mit maximal 20.350 € Einkommensteuer im Jahr komplett befreit (bei zusammenveranlagten Partnern gilt der doppelte Wert von 40.700 €). Der Solidaritätszuschlag, soweit er gezahlt werden muss, beträgt 5,5 % der Einkommensteuerschuld.
Hinweis
Im Rahmen des sogenannten Grundfreibetrags muss keine Steuer auf Einkünfte gezahlt werden. Der Grundfreibetrag beträgt 12.348 € im Jahr 2026 (Verdopplung bei Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten).
Erst bei Überschreitung des Grundfreibetrags greift eine Besteuerung mit dem progressiven Einkommensteuertarif. Hierbei sind aber alle Einkünfte zusammenzurechnen: Wenn also ein Influencer noch eine Haupttätigkeit als Arbeitnehmer hat und hieraus zum Beispiel 70.000 € im Jahr verdient, ist der Grundfreibetrag bereits aufgebraucht. Wenn dann noch zusätzliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer dazukommen, sind diese direkt steuerpflichtig.
3.1.1 Freiberufler oder Gewerbetreibender?
Im Kontext von Influencern wird es sich in den meisten Fällen steuerlich um gewerblich Tätige handeln. Als freiberuflich wäre die Tätigkeit nur dann zu qualifizieren, wenn diese zum Beispiel einen stark künstlerischen Charakter hat, etwa im Bereich der Literatur oder der Musik. Auch eine journalistische Tätigkeit kann gegebenenfalls freiberuflich sein.
Für die Frage nach gewerblich oder freiberuflich kommt es auch darauf an, in welcher Weise und welcher Intensität die Tätigkeit des Influencer kommerzialisiert wird, ob beispielsweise auch Handel betrieben wird (z.B. Produkte, Dienstleistungen).
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und sollte sorgfältig geprüft werden. Der Status als Freiberufler verschafft steuerlich verschiedene Vorteile – so ist die Tätigkeit, egal welche Höhe das Einkommen hat, von der Gewerbesteuer befreit. Außerdem kann, auch einkommensunabhängig, immer eine vereinfachte Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gemacht werden.
3.1.2 Anmeldepflichten
Ist die Tätigkeit des Influencers als gewerbliche Tätigkeit einzustufen, muss eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt des Ordnungsamts der zuständigen Gemeinde erfolgen. Gilt die Tätigkeit hingegen als freiberuflich, ist eine Anmeldung beim Gewerbeamt nicht erforderlich.
Die Frage, ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, sollte deshalb im Detail geklärt werden. Eine unterlassene Gewerbeanmeldung wegen fehlerhafter Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit kann grundsätzlich zu Bußgeldern führen.
Für beide Tätigkeitsarten, sowohl die freiberufliche als auch gewerbliche, ist eine Anmeldung der Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen.
Hinweis
Für die Anmeldung ist der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen. Diesen gibt es in der Version für Einzelunternehmen als für auch für Personen- und Kapitalgesellschaften.
Der entsprechende Fragebogen ist online über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung (www.elster.de) zu finden und zu übersenden.
Im Fragebogen sind insbesondere Angaben zur Art der Tätigkeit, zur umsatzsteuerliche Behandlung (gegebenenfalls Option zur Kleinunternehmerregelung) sowie zu Umsatz- und Gewinnprognosen für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen zu machen. Der Fragebogen ist spätestens innerhalb eines Monats an das zuständige Finanzamt zu übersenden.
3.1.3 Methoden der Gewinnermittlung
Als Formen der Gewinnermittlung in der Einkommensteuer ist eine vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder eine Bilanz möglich.
Die EÜR ist im Wesentlichen eine Aufstellung der Einnahmen von denen die Ausgaben abzogen werden. Das Ergebnis ist der steuerpflichtige Gewinn aus der Tätigkeit.
Eine Bilanz mit doppelter Buchführung muss verpflichtend erstellt werden, wenn
- der Umsatz aus der Tätigkeit mehr als 800.000 € oder
- der Gewinn mehr als 80.000 € beträgt.
Dies ist aufwändiger als eine EÜR. Über die eingetretene Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen zu unterrichten. Die Pflicht ist ab Beginn des Wirtschaftsjahrs zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe dieser Mitteilung der Finanzbehörde folgt.
Wer im handelsrechtlichen Sinne als Kaufmann gilt, muss verpflichtend eine Bilanz erstellt werden.
Freiberufler sind von der Bilanzierungspflicht freigestellt, egal wie hoch Umsatz oder Gewinn sind. Sie können aber freiwillig Bilanzen erstellen.
Körperschaftsteuer fällt an, wenn das Unternehmen des Influencers über eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) betrieben wird. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 % + Solidaritätszuschlag und wird bis 2032 schrittweise auf 10 % abgesenkt. Allerdings lohnt sich die Einschaltung einer solchen Rechtsform erst ab einem steuerpflichtigen Gewinn von ca. 100.000 € im Jahr, da auch Verwaltungskosten anfallen.
3.2 Gewerbesteuer
Bei einer gewerblichen Tätigkeit fällt auch Gewerbesteuer an. Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit.
Die Gewerbesteuer ermittelt sich aus dem Gewerbeertrag. Dies ist, vereinfacht gesagt, der einkommensteuerliche Gewinn, ergänzt um spezielle gewerbesteuerliche Zu- und Abrechnungen. Der daraus ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird dann mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde verrechnet. Der Hebesatz liegt im Durchschnitt in Deutschland bei 437 % (gewichteter Durchschnitt über alle Gemeinden ab 20.000 Einwohnern). Dies entspricht einer Belastung von circa 15 % des Gewerbeertrags.
Allerdings hat sich die Belastung bei der Gewerbesteuer relativiert: Für natürliche Personen gilt ein Freibetrag von 24.500 €. Außerdem kann die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400 % voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
3.3 Umsatzsteuer
Anders als die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer wird die Umsatzsteuer als eine Verkehrssteuer auf den Wert der Leistung des Unternehmens erhoben. Die Umsatzsteuer wird dann vom Kunden gezahlt, und der Unternehmer muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Je nach Art der Leistung kann diese mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % oder 7 % belegt werden, oder auch steuerfrei oder nicht steuerbar sein.
Bei einem Influencer wird der Umsatzsteuersatz auf die Leistungen zumeist 19 % betragen. Ein Satz von 7 % wird eher die Ausnahme sein und dürfte, wenn überhaupt, im Rahmen von Warenverkäufen vorkommen.
Außerdem dürfte auch die Nichtsteuerbarkeit von Leistungen eine Rolle spielen: Wenn beispielsweise Werbeleistungen an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht werden, sind diese in Deutschland nicht steuerbar. Es muss also keine Umsatzsteuer für diese Leistung berechnet werden.
Hinweis
Bei Abrechnungen von Plattformbetreibern für Werbeeinnahmen (z.B. YouTube) erhält der Influencer regelmäßig eine Abrechnung für seine an die Plattform erbrachte Werbeleistung. Der Leistungserbringer erbringt hier eine Leistung an die Plattform, erstellt aber selbst keine Rechnung. Die Abrechnung des Plattformbetreibers stellt hier für umsatzsteuerliche Zwecke die Rechnung dar. Wenn diese vom Leistungsempfänger erstellt wird, spricht man von einer sogenannten Gutschrift. Der Influencer ist allerdings dafür verantwortlich, dass diese Gutschrift die richtigen umsatzsteuerlichen Rechnungsangaben enthält, insbesondere in Bezug auf den Steuersatz für die Leistungen.
3.4 Steuererklärungspflichten
3.4.1 Einkommensteuer/Gewerbesteuer
Im Rahmen der Tätigkeit des Influencers sind verpflichtend Einkommensteuererklärungen und bei gewerblicher Tätigkeit auch Gewerbesteuererklärungen abzugeben.
Sowohl die Einkommen- als auch die Gewerbesteuererklärung sind grundsätzlich bis zum Ablauf des 31.07. des Folgejahrs abzugeben.
Hinweis
Für die Einkommensteuer des Jahres 2025 muss die Abgabe der Einkommensteuererklärung also bis zum Ablauf des 31.07.2026 erfolgen.
Werden die Steuererklärungen durch einen Steuerberater gefertigt, gilt eine längere Frist. Die Steuererklärungen müssen dann bis zum Ablauf des 28./29.02. des Jahres abzugeben, welches auf das Jahr folgt, nachdem die Steuer entstanden war.
Hinweis
Somit gilt also für die Abgabe der Steuererklärungen 2025 im Fall der Fertigung durch einen Steuerberater der Ablauf des 28.02.2027 als Frist für die Steuererklärungen.
Sollte das Datum des Ablaufs des Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen, gilt der Ablauf des darauffolgenden Werktags als Tag des Fristablaufs.
Die oben genannten Fristen zur Steuererklärungsabgabe gelten ebenso im Fall von Körperschaftsteuererklärungen für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG).
3.4.2 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer unterliegt der sogenannten Selbstveranlagung, das heißt Sie als Steuerpflichtiger müssen die Umsatzsteuerschuld bzw. das Umsatzsteuerguthaben selbst berechnen und an das Finanzamt melden.
Im laufenden Jahr sind deshalb sogenannte Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Laut Umsatzsteuergesetz ist das Quartal der grundsätzliche Voranmeldungszeitraum. Hiervon gibt es aber drei Ausnahmen: Ist die Umsatzsteuer des gesamten vorangegangenen Kalenderjahrs besonders gering (aktuell weniger als 2.000 €), kann das Finanzamt Unternehmer von der Abgabepflicht gänzlich befreien. Auf der anderen Seite sind Unternehmer zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zwingend verpflichtet, wenn Ihre Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr über 9.000 € betrug.
Bei der quartalsweisen Abgabe ist die Voranmeldung immer spätestens bis zum Ablauf des zehnten Tags des auf das Ende des Quartals folgenden Monats abzugeben.
Hinweis
Die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2026 (= Januar bis März) ist zum Beispiel bis zum Ablauf des 10.04.2026 abzugeben.
Bei Beginn des Unternehmens muss grundsätzlich für die ersten zwei Jahre monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Diese Regelung ist allerdings derzeit ausgesetzt, so dass es auch bei Gründern bei einer quartalsweisen Abgabe bleibt.
Neben den Umsatzsteuervoranmeldungen muss auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden. In dieser werden die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres zusammengefasst, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrekturen. Daneben gelten für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung dieselben Fristen wie für die Einkommen- und die Gewerbesteuererklärungen.
Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung ist es möglich, sich die Umsatzsteuervoranmeldungen zu sparen. Es müssen in der Rechnung auch Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen werden. Allerdings ist ein Abzug der sogenannten Vorsteuer (also der Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen) nicht möglich.
Ein Unternehmer kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn:
- im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € Umsatz erzielt wurde und
- im laufenden Jahr der Umsatz unter 100.000 € Umsatz bleibt.
4 Internationale steuerliche Themen
Die Tätigkeit eines Influencers bzw. Content Creators kann üblicherweise sehr flexibel ausgeübt werden und ist nicht standortabhängig. Es kann also nahe liegen, dass nach einigem Erfolg bei der Tätigkeit in Erwägung gezogen wird, in ein gegebenenfalls niedriger besteuerndes Ausland umzuziehen. Ebenfalls ein Konzept ist das Leben als „digital nomad“, also konstantes Reisen mit lediglich kurzen Aufenthalten in verschiedenen Staaten, während die Arbeit standortunabhängig über das Internet ausgeführt wird.
Aus steuerlicher Sicht gibt es bei diesen Themen mit Auslandsbezug einige Punkte zu beachten.
4.1 Versehentliche Beibehaltung der unbeschränkten Steuerpflicht
Der bloße Wegzug in ein anderes Land beendet nicht automatisch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Denn die Definition eines steuerlichen Wohnsitzes nach § 8 Abgabenordnung weicht vom Zivilrecht ab, wodurch die An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung entfaltet.
Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Wohnung. So wird gegebenenfalls kein Wohnsitz aufgegeben, wenn lediglich ein längerer aber zeitlich auf einen bestimmten Zeitraum beschränkter Aufenthalt im Ausland vorliegt.
Vorsicht ist auch bei jungen Influencern geboten, die direkt von ihrem Elternhaus ins Ausland ziehen. Denn dort sieht die Finanzverwaltung gegebenenfalls noch einen steuerlichen Wohnsitz bei den Eltern, wenn weiterhin eine Verfügungsmacht über Räumlichkeiten besteht, etwa in Form von Schlüsselgewalt.
Ähnliches gilt bei Ehepaaren, bei denen nur ein Partner ins Ausland zieht. Auch hier wird weiterhin von einem Wohnsitz in Deutschland ausgegangen.
Auch der gewöhnliche Aufenthalt im Inland kann unter Umständen eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen. So kann das Finanzamt beispielsweise bei mehreren Besuchen in Deutschland versuchen, über Flugdaten eine kumulative Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten nachzuweisen.
4.2 Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaftsanteilen
Wenn während der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland im Privatvermögen noch eine Beteiligung von mindestens einem Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) bestand, löst ein Wegzug ins Ausland eine fiktive Veräußerung der Anteile aus.
Voraussetzung ist, dass der Anteilseigner zum Wegzugszeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig ist und innerhalb der letzten 12 Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (Unterbrechungen werden zusammengerechnet).
Für steuerliche Zwecke wird dann der Marktwert der Anteile ermittelt. Die Differenz zu den Anschaffungskosten (bei Selbstgründung oft nur der Betrag des Stammkapitals) ist dann, unter Berücksichtigung von Freibeträgen, der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn.
Das Problem: Es wurden keine wirklichen liquiden Mittel aus einer Veräußerung erzielt und die Steuer muss dann gegebenenfalls aus Rücklagen gezahlt werden. Es ist zwar eine Stundung möglich, allerdings muss eine Rückkehrabsicht innerhalb von sieben Jahren bestehen. Daneben ist auch eine Ratenzahlung über sieben Jahre möglich. Sowohl Stundung als auch Ratenzahlung können jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Der Wegzug kann so zu einer hohen steuerlichen Belastung führen – noch bevor der erste Euro im Ausland verdient wurde.
Hinweis
Die Wegzugsbesteuerung kann umgangen werden, in dem der Anteil an der Kapitalgesellschaft in ein gewerbliches Betriebsvermögen eingelegt wird, etwa in eine GmbH & Co. KG. Allerdings muss diese Gesellschaft dann auch eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit im Inland ausüben. Dies ist gegebenenfalls nicht einfach darstellbar. Ein anderer Weg wäre, den Anteil in eine inländische Stiftung einzubringen. Allerdings ist dann die Verfügungsmöglichkeit über den Anteil beschränkt.
4.3 Entstrickungsbesteuerung
Bei einem Wegzug ins Ausland muss auch eine mögliche Entstrickung bei Verlagerung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern beachtet werden.
Selbst ohne gewollte Betriebsaufgabe im Inland kann die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte und die Mitnahme wichtiger Wirtschaftsgüter ins Ausland zu einer Besteuerung der stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter führen. Vor allem bei kommerzialisierbaren Teilen von Persönlichkeitsrechten, Markenrechten oder auch des Kundenstamms können hohe stille Reserven aufgedeckt werden, die sofort zu versteuern sind und damit zu einer erheblichen einmaligen Steuerbelastung führen können.
Auch wenn beim Wegzug der deutsche Betrieb aufgegeben wird, kann es zum Beispiel in Form der Entnahme von einem Kundenstamm oder anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern zu steuerlichen Belastungen durch Entnahmegewinne kommen.
4.4 Probleme mit betriebsstättenlosen Einkünften
Influencer oder Content Creator vermarkten ihre eigene Persönlichkeit oder Kreativität und kommen oft ohne nennenswerte Betriebsmittel aus. Bei einem Wegzug ins Ausland lassen sich diese Einkünfte oftmals keiner in- oder ausländischen Betriebsstätte eindeutig zuordnen, etwa wenn ohne festen Wohnsitz längere Zeit in der Welt herumgereist wird (digital nomads). Es entsteht sogenanntes betriebsstättenloses „floating income“.
In solchen Fällen wird eine fiktive inländische Betriebsstätte angenommen. Die Folge ist, dass alle betrieblichen Einkünfte dann im Ergebnis der inländischen Steuerpflicht unterliegen.
Gegen diese Gefahr kann sich der Unternehmer wappnen, indem im Ausland eine steuerliche Anmeldung der Tätigkeit erfolgt. Dies ist im Prinzip auch über eine Basisgesellschaft in einem niedrigbesteuernden ausländischen Staat möglich. Allerdings muss dann dort auch tatsächlich eine feste Einrichtung (z.B. ein Büro) bestehen, die geschäftlich genutzt wird. Eine reine Briefkastengesellschaft ist nicht ausreichend und kann zur Steuerpflicht in Deutschland führen.
Erweitere beschränkte Steuerpflicht
Liegt im Inland kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt mehr vor, gilt nur noch die beschränkte Steuerpflicht. Diese ist im EStG abschließend geregelt: So bleiben bestimmte Einkünfte, für die ein Bezug nach Deutschland besteht, weiterhin auch in Deutschland steuerpflichtig. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Erträge aus inländischem Grundbesitz, inländischen Renten oder Kapitalanlagen oder inländischen Gewerbebetrieben.
Beim Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet kann außerdem auch die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz (AStG) greifen. Hierbei werden dann noch bestimmte weitere Einkünfte im Inland steuerpflichtig, etwa bestimmte Zins- und Kapitaleinkünfte, welche von der normalen beschränkten Steuerpflicht nicht erfasst werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass „wesentliche Interessen“ im Inland bestehen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Beteiligungen an inländischen Gewerbetrieben handeln.
Die Definition der niedrigen Besteuerung bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist komplex: Wenn die Steuerbelastung im ausländischen Staat mit entsprechender Einkommensteuer mehr als ein Drittel niedriger ist als die entsprechende Belastung in Deutschland für eine unverheiratete natürliche Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77.000 € bezieht, sollte die erweitere beschränkte Einkommensteuerpflicht geprüft werden.
Aufgrund der Komplexität dieser Norm (§ 2 AStG) wird die erweiterte beschränkte Steuerpflicht oft übersehen, sowohl von Auswanderern als auch von den Finanzämtern selbst.
4.5 Hinzurechnungsbesteuerung
Ab einer gewissen Größe des Influencer-Unternehmens gibt es oft die Idee, betriebliche Funktionen in einen niedrig besteuernden Staat (z.B. Dubai oder Malta) und eine dort gegründete Gesellschaft auszulagern, wobei die Haupttätigkeit dann weiter in Deutschland ausgeübt wird.
So könnte beispielsweise eine ausländische Gesellschaft gegründet werden, die dann für einen erfolgreichen Influencer die Videoproduktion, die Bearbeitung oder den Vertrieb von Merchandise übernimmt. Werden dann vom ausländischen Unternehmen Leistungen an das deutsche Unternehmen in Rechnung gestellt, fällt der Gewinn hierfür im Ausland an – unter einer niedrigen Besteuerung. Der Aufwandsabzug bei inländischen Unternehmen mindert dann aber den hochbesteuerten Gewinn.
Solche Konstellationen sind prinzipiell möglich, allerdings müssen einige Punkte beachtet werden.
4.5.1 Preis
Der Preis, der für die Leistung des ausländischen Unternehmens festgesetzt wird, muss dem Fremdvergleich entsprechen. Außerdem dürfen keine bereits im Inland bestehenden betrieblichen Funktionen ins Ausland verlagert werden, da sonst eine steuerschädliche Funktionsverlagerung eintreten kann.
4.5.2 Hinzurechnungsbesteuerung
Ebenfalls ein wichtiges Thema ist die Hinzurechnungsbesteuerung. Ist ein inländischer unbeschränkter Anteilseigner an einer ausländischen Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland beteiligt, kann die Hinzurechnungsbesteuerung dazu führen, dass jedes Jahr der Gewinn der ausländischen Gesellschaft nach Deutschland gezogen wird (sogenannter Hinzurechnungsbetrag).
Eine niedrige Besteuerung der ausländischen Gesellschaft liegt vor, wenn die steuerliche Belastung mit Gewinnsteuern im ausländischen Staat unter 15 % liegt. Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt insoweit nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern ist auch auf ausländische Personengesellschaften und Betriebsstätten anwendbar.
Der inländische Anteilseigner muss die ausländische Gesellschaft allein oder mit nahestehenden Personen beherrschen. Hierfür reichen insbesondere 50 % der Anteile regelmäßig aus.
Außerdem muss die Gesellschaft keine schädliche Aktivitäten ausführen (vgl. § 8 AStG). So können zum Beispiel Waren- und Dienstleistungsbeziehungen zwischen dem deutschen und dem ausländischen Unternehmen bereits schädlich sein.
Etwaige Steuervergünstigungen für den Gewinn der ausländischen Gesellschaft, wie zum Beispiel das Teileinkünfteverfahren, sind dann nicht anwendbar, lediglich tatsächliche Ausschüttungen erfolgen steuerfrei.
Im Ergebnis wird der Vorteil der niedrigen Besteuerung wieder zunichte gemacht, und es droht ein Liquiditätsschaden.
Zumindest innerhalb der EU kann die Hinzurechnungsbesteuerung aber vermieden werden, in dem im ausländischen Staat betriebliche Substanz geschaffen wird, also zum Beispiel ein Büro mit Mitarbeitern und betrieblichen Einrichtungen, von wo aus einer tatsächlichen und wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wird.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Januar 2026
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