Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. EStG ist abzuleiten, dass die Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht natürliche Person – im vorliegenden Fall auf eine Stiftung – auf der Seite des übertragenden Rechtsträgers eine Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hat und nicht zu Buchwerten möglich ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Kommanditanteils auf eine Stiftung zu Buchwerten zulässig ist. Das FG Baden-Württemberg hat diesem Ansinnen jedoch eine klare Absage erteilt.
Hintergrund
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.
Entscheidung
Im Streitfall lag eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 EStG vor. Darunter ist die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen.
Allerdings erfolgte die Übertragung nicht, wie von § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 EStG vorausgesetzt, auf eine natürliche, sondern auf eine juristische Person – nämlich eine Stiftung. Daher war die Vorschrift im Streitfall nicht einschlägig, eine Fortführung der Buchwerte somit nicht möglich.
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 EStG sollen ausschließlich unentgeltliche Übertragungen von Teil-Mitunternehmeranteilen auf natürliche Personen steuerbegünstigt zu Buchwerten erfolgen. Der Wortlaut ist insofern eindeutig. Im Gegensatz zum ersten Halbsatz, in dem die Übertragung an jeden Empfänger zu Buchwerten erfolgen kann, erwähnt der zweite Halbsatz allein die Übertragung auf eine natürliche Person.
Wenn dagegen nicht der ganze Betrieb, ein für sich lebensfähiger Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen wird, sondern nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils, der ursprüngliche Mitunternehmer somit ebenfalls noch im Unternehmen verbleibt, ist aus Sicht des FG eine Einschränkung der Buchwertfortführung auf natürliche Personen als Empfänger nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Denn hier erfolgt, anders als bei § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EStG, eben kein vollständiger Übergang auf die nächste Generation. Diese Sichtweise entspricht auch der Gesetzesbegründung.
Fundstelle
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FG Baden-Württemberg 6.6.25, 5 K 397/24, Rev. zugel.

