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von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

Die Gelangensbestätigung ist eine Vollzugsmeldung: die Ware ist bereits im Bestimmungsland angekommen. Die Abnehmerversicherung ist eine Absichtserklärung: der Unterzeichnete sichert ein – noch zukünftiges – Verhalten zu.

Transportfälle vs. Abholfälle

Für alle EU-Geschäfte benötigen Sie vom Kunden die Gelangensbestätigung. Nur in Abholfällen sollten Sie zusätzlich eine Abnehmerversicherung einfordern. So können Sie Ihren guten Glauben nachweisen, wenn die Gelangensbestätigung ausbleibt oder sonstige Unregelmäßigkeiten eintreten.

Abholfälle und Transportfälle unterscheiden

Abholfälle = Der Kunde trägt die Transportverantwortlichkeit. Das ist der Fall, wenn der Lieferant nach dem Kaufvertrag also lediglich die Übergabe der Ware im eigenen Unternehmen schuldet. Wie der Kunde den Transport tatsächlich durchführt, ob er also

  • die Ware höchstpersönlich abholt oder

  • einen Arbeitnehmer beauftragt oder

  • einen Spediteur bestellt oder

  • einen Frachtführer beauftragt,

ist ohne Bedeutung.

Transportfälle = Der Lieferant trägt die Transportverantwortlichkeit. Das ist der Fall, wenn er nach dem Kaufvertrag auch den Transport der Ware zum Kunden schuldet. Wie er den Transport tatsächlich durchführt, ob er also

  • die Ware selbst zum Kunden bringt oder

  • einen Spediteur bestellt oder

  • einen Frachtführer beauftragt,

ist ohne Bedeutung.

Pflichtnachweis vs. zusätzlicher („freiwilliger“) Nachweis

Die Gelangensbestätigung ist ein Pflichtnachweis (vgl. § 17b UStDV). Die Abnehmerversicherung beruht auf einer bloßen Empfehlung, ist also freiwillig.

Beachten Sie | Dem Unternehmer steht es frei, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich die Steuerbefreiung in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt (vgl. Abschn. 6a.2 Abs. 6 Satz 10 UStAE zu § 17b Abs. 3 UStDV).

Praxistipp

Sie dürfen/Ihr Mandant darf kreativ sein und „Eichhörnchenarbeit treiben“: Da das Gesamtbild zählt, sollte jeder geeignete Nachweis gesammelt werden!

Sprachvorgaben: „alle Sprachen“ vs. „Deutsch“

Die Gelangensbestätigung kann grundsätzlich in allen gesprochenen Sprachen erstellt werden (vgl. Abschn. 6a.4 Abs. 5 UStAE). Die Abnehmerversicherung dagegen sollte eine Erklärung in deutscher Sprache sein.

Unterschrift des tatsächlich Abholenden

Lassen Sie die Abnehmerversicherung von demjenigen, der „vor Ihnen steht“, unterschreiben!

Checkliste / Abnehmerversicherung
  • Lassen Sie also bitte unbedingt den tatsächlichen Abholer und

  • nicht die Geschäftsleitung (oder andere Verantwortliche) des Kunden unterschreiben!

  • Kopieren Sie möglichst ein auf den tatsächlichen Abholer lautendes Ausweispapier.