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Bei einem EU-Geschäft erfährt das Vertrauen eines Lieferanten keinen Schutz durch § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn der Abnehmer im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt einen Autohandel. In ihrer für das Streitjahr 2016 übermittelten Umsatzsteuer-Jahreserklärung berücksichtigte sie unter anderem steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung traf der Prüfer Feststellungen zu den von der Steuerpflichtigen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten Fahrzeugverkäufen. Dazu zählten auch Lieferungen an solche Abnehmer, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) lediglich kurze Zeit gültig war und die in ihren Mitgliedsstaaten als sog. Missing Trader klassifiziert waren. Der Prüfer nahm die Ergebnisse der von ihm eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) sowie aus der EUCARIS-Datenbank zu seiner BP-Arbeitsakte.

Da die Steuerpflichtige nach den Feststellungen des Prüfers in allen Fällen die Gültigkeit der USt-IdNr. der Abnehmer abgefragt hatte, alle sonstigen Belege (HR-Eintrag, Ausweise des Abholers, etc.) kopiert und aufbewahrt hatte, Verbringensnachweise des Abholers vorlagen, wie sie bis 2011 als Belegnachweis ausgereicht hatten, und sämtliche Fahrzeuge nicht wieder in Deutschland zugelassen worden waren, beanstandete der Prüfer die Behandlung als steuerfrei in einem Großteil der EU-Lieferungen nicht. Lediglich in Fällen, in denen die Steuerpflichtige keine Gelangensbestätigung vorlegen konnte, versagte der Prüfer die Umsatzsteuerbefreiung.

Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage.

Entscheidung

Das FG Niedersachsen sah die Klage teilweise als begründet an.

Belegnachweis erforderlich

Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG nachzuweisen, wobei das BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen kann, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Diese Ermächtigung wurde durch die §§ 17a ff. UStDV ausgeübt. Danach hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; die Voraussetzung muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus Belegen ergeben. Der Belegnachweis kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden

Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der in § 17a UStDV explizit genannten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit auf andere Weise objektiv nachzuweisen. Der unionsrechtliche Neutralitätsgrundsatz gebietet die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes unbestreitbar feststehen. Dabei ist der Unternehmer – auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – grundsätzlich nicht berechtigt, den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Anforderungen in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen zu führen. Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) noch auf Antrag. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH 19.3.15, V R 14/14. Überlässt der Unternehmer die Beförderung der Ware dem Abnehmer, so trägt er damit das Risiko für die Richtigkeit der Behauptung des von ihm als Vertragspartner aufgezeichneten Abnehmers, die Ware tatsächlich für sein Unternehmen in das Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

Zeitnah im EU-Ausland zugelassene Fahrzeuge mit „anderen“ Belegnachweisen

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind weitere Lieferungen steuerfrei, für die die Klägerin für die Beförderung oder Versendung der gelieferten Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht durch Vorlage einer Gelangensbestätigung des Abnehmers oder eines der ersatzweise genannten Belege nachgewiesen hat. Das FG ist aber aufgrund der von den Beteiligten beigebrachten amtlichen Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der Fahrzeuge in den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern davon überzeugt, dass die betreffenden Liefergegenstände jeweils vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden sind.

Lieferungen ohne jeden Belegnachweis umsatzsteuerpflichtig

Im Übrigen sah das FG die die Klage als unbegründet an. Die Klägerin hat insoweit nicht den belegmäßigen Nachweis für die Beförderung oder Versendung der gelieferten Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch Vorlage einer Gelangensbestätigung des Abnehmers oder eines der ersatzweise in § 17a Abs. 3 UStDV a. F. genannten Belege geführt. Das FG hat auch nicht zu seiner Überzeugung feststellen können, dass die Fahrzeuge aufgrund der Lieferungen der Klägerin in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt wären.

Wegen des fehlenden Belegnachweises kann sich die Klägerin insoweit auch nicht auf ihren guten Glauben berufen. Das setzt nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG a.F. voraus, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Unternehmer auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Wer Lieferungen als steuerfrei behandelt, ohne den hierfür vorgeschriebenen Belegnachweis führen zu können, verletzt aber diesen Sorgfaltsmaßstab und kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Beachten Sie | Das FG selbst hat keine Möglichkeit zur Revision eingeräumt. Auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil hat der BFH aber mit Beschluss vom 29.8.2025 die Revision zugelassen (V B 34/25). Geklärt werden soll nunmehr die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des UStG zu versagen ist, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt.

Anmerkung

Die Antwort des BFH bleibt mit Spannung abzuwarten. § 6a Abs. 4 UStG schützt den guten Glauben des Lieferanten im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes. Zu diesem frühen Zeitpunkt kann allenfalls auf die Abnehmerversicherung abgestellt werden. Die Abnehmerversicherung ist eine Absichtserklärung: der Unterzeichnete sichert ein – noch zukünftiges – Verhalten zu. Die Gelangensbestätigung aber ist eine Vollzugsmeldung: die Ware ist bereits im Bestimmungsland angekommen. Der Lieferant ist hat dann bereits ohne jeden Einfluss auf die Ware. Die Gelangensbestätigung kann damit denknotwendig für den guten Glauben keine Rolle spielen.

fundstellen

  • FG Niedersachsen 13.5.25, 5 K 9/25,

  • BFH 29.8.25, V B 34/25,

  • BFH 19.3.15, V R 14/14