Der Betrieb eines Corona-Testzentrums zur Durchführung von Antigen-Schnelltests stellt keine dem Arztberuf vergleichbare freiberufliche Tätigkeit dar.
Sachverhalt
Das FG Düsseldorf stellte im Aussetzungsverfahren klar, dass der Betrieb eines Corona-Testzentrums nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 EStG anzusehen ist. Die daraus erzielten Einkünfte unterliegen somit der Gewerbesteuer.
Entscheidung
Vergleichbarkeit mit dem Arztberuf: Die Tätigkeit eines Testzentrumsleiters ist nicht mit dem Arztberuf vergleichbar, da der Antragsteller keine medizinische Ausbildung abgeschlossen hat. Die durchgeführten Schulungen für Schnelltests dauern nur ein bis zwei Stunden und ersetzen nicht das Medizinstudium.
Tätigkeitsumfang: Die Tests im Zentrum sind oft von Laien durchführbare Antigen-Schnelltests. Im Verlauf der Pandemie stand nicht immer die Diagnose einer Erkrankung im Vordergrund, sondern häufig vielmehr das Erlangen eines Testnachweises für Veranstaltungsbesuche. Diese Praxis fällt nicht unter die Ausübung der Heilkunde, die auf Prophylaxe, Diagnose, Heilung oder Linderung abzielt.
Freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG: Die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit scheitert auch an § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Freiberuflich wäre eine Person tätig, wenn sie trotz Mitarbeit fachlich vorgebildeter Kräfte leitend und eigenverantwortlich handelt. Im vorliegenden Fall setzte der Antragsteller seine Arbeitskraft nicht so ein, dass er die fachliche Verantwortung uneingeschränkt übernehmen konnte, insbesondere da die persönliche Teilnahme an der praktischen Arbeit nicht ausreichend war.
Schlussfolgerung
Da der Antragsteller weder eine fachliche Ausbildung noch eine direkte, verantwortliche Leitung der Tätigkeit sicherstellen konnte, unterliegt der Betrieb des Corona-Testzentrums bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der gewerblichen Steuerpflicht.
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