von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Mit einem vom Bundeskabinett am 3.9.25 beschlossenen Gesetzentwurf sollen geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umgesetzt werden.
Hintergrund
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 (22.11.23, ABL 28.11.23) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 19.12.25 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die nationalen Umsetzungsvorschriften sind strikt ab dem 19.6.26 anzuwenden. Ziel dieser Richtlinie ist in erster Linie die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Um allen Verbrauchern in der EU ein hohes Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, ist eine vollständige Harmonisierung notwendig.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 (28.2.24, ABl. V. 6.3.24) verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 27.3.26 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die nationalen Umsetzungsvorschriften sind ab dem 27.9.26 anzuwenden. Ziele dieser Richtlinie sind insbesondere, den Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage zu versetzen, besser informiert geschäftliche Entscheidungen zu treffen, Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und Verbraucher daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der EU sicherzustellen.
Mit dem am 3.9.25 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sollen diese EU-rechtlichen Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden. Laut Gesetzesbegründung besteht kein Spielraum für abweichende Umsetzungsregelungen, sodass die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen alternativlos sind.
Praxistipp
Eine hilfreiche Orientierung zum geplanten Inhalt des Gesetzes bietet eine Synopse von aktueller und geplanter Rechtslage, die das BMJV im Internet zur Verfügung gestellt hat: www.iww.de/s14403
Wesentlicher Inhalt des Regierungsentwurfs
Zur Umsetzung der EU-Richtlinien sind Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Einführungsgesetz (EGBGB) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erforderlich. Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist im jetzigen Gesetzentwurf, dass Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte haben. Damit setzt die Bundesregierung eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs um.
| Erläuterung |
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Nach einer Entscheidung des EuGH dürfen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen (EuGH 26.10.23, C-307/22). |
Änderungen im BGB
Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“
Für Finanzdienstleistungen wird das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ weitgehend entschärft. Derzeit kann der Vertrag über Finanzdienstleistungen grundsätzlich „endlos“ widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung einen Fehler enthält, aber über die „Basics“ der Widerrufsmöglichkeit belehrt wurde. Künftig wird ein Widerruf höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich sein. Umgesetzt wird das laut Entwurf mit den vorgesehenen Änderungen in § 356 BGB.
Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion
Die mit der RL 2023/2673 eingeführte elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, soll in einem neuen § 356a BGB umgesetzt werden. Die Verpflichtung zur Einführung des sogenannten „elektronischen Widerrufsbuttons“ gilt dabei nicht nur für Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen, sondern auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die in der Verbraucherrechte-RL ein Widerrufsrecht vorgesehen ist.
Änderungen im EGBGB
Vorvertragliche Informationspflichten
Die Änderungen im EGBGB betreffen vor allem Anpassungen der vorvertraglichen Informationspflichten in Art. 246b EGBGB. Hinsichtlich der Informationspflichten wird in Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 EGBGB neu geregelt, dass über die Konsequenzen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen zu informieren ist bzw. ein Hinweis gegeben werden muss, wenn der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist. Zudem ist der Unternehmer künftig verpflichtet, über ökologische oder soziale Faktoren zu informieren (Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 15 EGBGB).
Wegfall des Anspruchs auf Vertragsbedingungen in Papierform
Unternehmer sollen nach Art. 246b § 2 EGBGB die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und Unternehmen sollen entlastet werden.
Angemessene Erläuterungen
In Art. 246b § 3 EGBGB wird eine Regelung zu „Angemessenen Erläuterungen“ geschaffen. Damit der Verbraucher die angebotene Finanzdienstleistung und die vorvertraglichen Informationen versteht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher mit angemessenen Erläuterungen zu dem angebotenen Vertrag zu unterstützen. Damit soll dem Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung ermöglicht werden. Zudem soll ein Verbraucher gemäß Art. 246b § 3 Abs. 3 EGBGB künftig die Möglichkeit haben, zusätzlich „menschliches Eingreifen“ zu verlangen. Das bedeutet, dass bei Online-Tools Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.
Information zu Gewährleistungsrechten
Ferner sieht der Entwurf Ergänzungen der Informationspflichten vor in Bezug auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien für Waren, Mindestdauern von Softwareaktualisierungen oder gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert einer Ware.
Änderungen im VVG
Die Änderungen im VVG betreffen vor allem Anpassungen hinsichtlich des Widerrufsrechts, insbesondere zur Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen, zur Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ sowie zur Ausnahme von Fernabsatzverträgen aus den Regelungen über die Musterwiderrufsbelehrung. Daneben werden spezifische Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 9 VVG an die für diesen Fall im BGB geregelten Rechtsfolgen bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen angeglichen. Zur Vereinheitlichung der Regelungen über den Widerruf wird das Widerrufsrecht auch bei Abschluss von Lebensversicherungen bzw. bei nicht im Fernabsatz abgeschlossenen Versicherungen beschränkt.
Nächste Schritte
Länder und Verbände hatten bis Mitte August 2025 Gelegenheit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Insgesamt haben sich 25 Verbände, Kammern und Fachgremien geäußert. Der vom Bundeskabinett am 3.9.25 beschlossene Gesetzentwurf muss jetzt das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Damit die Umsetzungsfrist der EU eingehalten werden kann, muss das Gesetzgebungsverfahren im Dezember 2025 abgeschlossen sein.
fundstellen
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Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 3.9.25, www.iww.de/s14402
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Pressemitteilung BMJV v. 3.9.25, www.iww.de/s14400
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Pressemitteilung des BMJV Nr. 34/2025 v. 9.7.25, www.iww.de/s14401
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Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts, www.iww.de/s14400

