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von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Am 11.9.25 hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (ABl. 2023, L 191 v. 28.7.23) abschließend beraten und in geänderter Fassung des federführenden Umweltausschusses (BT-Drs. 21/1578) verabschiedet (BT-Drs. 21/570). Welche neuen Spielregeln gelten künftig für Batterieproduktion und Entsorgung von Altbatterien?

EU-Batterie-Verordnung gilt seit 2024

Am 17.8.23 ist die Verordnung (EU) 2023/1542 des EU-Parlaments und des Rats vom 12.7.2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG in Kraft getreten. Sie gilt seit 18.2.24 und in vollem Umfang seit 18.8.25. Sie ist damit unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Ziel der Verordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen mit Blick auf Anforderungen an die Produktion von Batterien sowie an die Entsorgung von Altbatterien. Hierfür werden Regelungen bezüglich der Stoffbeschränkungen, des Designs, der Kennzeichnung, der Konformität und der Sorgfaltspflichten für Batterien sowie der Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt.

Die Verordnung (EU) 2023/1542 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält die Verordnung (EU) 2023/1542 konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Daraus ergibt sich ein nationaler Anpassungsbedarf, der jetzt mit dem Batt-EU-AnpG umgesetzt werden soll. Das bisherige Batteriegesetz soll aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden.

Praxistipp

Die Ampelkoalition hatte bereits im November 2024 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Batterieverordnung vorgelegt. Das parlamentarische Verfahren konnte jedoch in der 20. Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden.

Vor dem jetzigen Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde ein gleich lautender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 21/570) im Juni 2025 bereits erstmals beraten und an den Umweltausschuss überwiesen, der vor der abschließenden BT-Beratung eine Beschlussempfehlung abgegeben hat. Mit den Änderungen des federführenden Umweltausschusses (BT-Drs. 21/1587) wurde der (inhaltsgleiche) Gesetzentwurf BT-Drs. 21/1150 für erledigt erklärt und der Gesetzentwurf BT-Drs. 21/570 beschlossen. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Zielsetzung des Batt-EU-AnpG

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel der EU-Verordnung ist nach dem Gesetzentwurf ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Produktion von Batterien sowie die Entsorgung von Altbatterien (BT-Drs. 21/1150; BT-Drs. 21/570). Hierfür werden Regelungen bezüglich der Beschränkung von gefährlichen Stoffen, des Designs, der Kennzeichnung, der Konformität und der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen eine Anpassung des bisherigen Batteriegesetzes (BattG 25.6.09, BGBl I, 1582, zuletzt geändert Gesetz v. 3.11.20, BGBl I, 2280) sowie Neuregelungen in den bisher nicht geregelten Bereichen erforderlich. Das bisherige Batteriegesetz soll deshalb aufgehoben und durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz ersetzt werden.

Zu den Neuerungen zählen die Pflichten zur Einrichtung von kollektiven Sammelsystemen für alle Kategorien von Batterien sowie zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen. Darüber hinaus sollen Verbraucher künftig auch die ausgedienten Batterien von E-Bikes oder E-Scootern an kommunalen Sammelstellen zurückgeben können. Die EU-Batt-VO sieht eine Anhebung der Sammelziele für Gerätebatterien in zwei Schritten auf 63 % bis Ende 2027 und auf 73 % bis Ende 2030 vor. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Vorgaben will die Bundesregierung an der in Deutschland geltenden Mindestsammelquote von 50 % festhalten.

Änderungsvorschläge des Bundesrats zurückgewiesen

Der Bundesrat hatte zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen bereits am 11.7.25 Stellung genommen (BR-Drs. 255/25 (B)). Er hatte u. a. vorgeschlagen, die Registrierungspflicht für Batteriemarken an EU-Mindestvorgaben anzupassen, die Pflicht zu „digitalen Bildtafeln“ im Onlinehandel zu streichen und eine zentrale Bundesbehörde für bestimmte Aufgaben einzurichten. Zudem hat er Besorgnis geäußert über Brandgefahren durch unsachgemäße Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien und eine Prüfung zusätzlicher Maßnahmen – auch einer Pfandlösung – angeregt.

Die Bundesregierung hat alle drei Gesetzesänderungsvorschläge abgelehnt und verweist u. a. auf die Notwendigkeit, stationären Handel und Onlinehandel bei Informationspflichten gleich zu behandeln, sowie ferner auf die grundgesetzlich verankerte Zuständigkeit der Länder für den Vollzug. Die Brandgefahr bei Lithium-Ionen-Batterien will sie durch geplante Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie durch EU-Vorgaben zur Austauschbarkeit von Batterien reduzieren.

Praxistipp

Das 2. ÄndG zum Elektro- und Elektronikgesetz (BT-Drs. 21/1506) wurde am 11.9.25 in erster Lesung im Bundestag debattiert.

Adressat der Regelungen

Die neuen Regelungen, die die EU-Batt-VO konkretisieren, gelten für:

  • Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Wirtschaftsakteure, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen, und An- und Verwender von Batterien, Batterie-Erzeuger

  • Abfallerzeuger, -besitzer und weitere o. a. Personen, die Altbatterien erfassen etc.

  • Konformitätsbewertungsstellen

Wesentlicher Regelungsinhalt

Batteriebegriff und neue Batteriekategorien

Die Neuregelungen betreffen sowohl das Produkt Batterien als auch den daraus entstehenden Abfall in Form von Altbatterien. Unter dem Begriff Batterien werden sowohl nicht wiederaufladbare als auch wiederaufladbare Batteriezellen, -module oder -sätze einschließlich stationären Batterie-Energiespeichersystemen verstanden. Die bisher bekannten Batterietypen werden durch die EU-Batt-VO erweitert, um den technologischen Entwicklungen gerecht zu werden. Es gibt nun die zusätzlichen Kategorien:

  • Gerätebatterien: Versiegelte Batterien unter 5 kg, die nicht für industrielle Zwecke genutzt werden (z. B. AA-, AAA- oder Knopfzellen)

  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien): Für E-Bikes, E-Scooter und ähnliche Fahrzeuge, mit einem Maximalgewicht von 25 kg

  • Autobatterien (SLI): Batterien für Start, Beleuchtung und Zündung von Fahrzeugen

  • Industriebatterien: Batterien mit mehr als 5 kg, die für industrielle Anwendungen bestimmt sind

  • Elektrofahrzeugbatterien: Batterien, die in Elektro- oder Hybridfahrzeugen verwendet werden

  • Stationäre Batteriespeichersysteme: Batterien, die zur Speicherung von Energie in Haushalten oder Unternehmen genutzt werden

Reduzierung des CO2-Abdrucks und Recyclingziele

Ein zentrales Ziel der neuen EU-Batt-VO ist die Reduzierung des CO2-Fußabdrucks von Batterien. Seit dem 18.2.25 sind Hersteller verpflichtet, den CO2-Ausstoß ihrer Batterien offenzulegen. In den folgenden Jahren werden Grenzwerte und CO2-Leistungsklassen eingeführt.

Die Recyclingziele wurden verschärft, um wertvolle Rohstoffe wie Lithium, Nickel und Kobalt wiederzuverwenden. Die Sammelziele für Altbatterien steigen schrittweise wie folgt:

  • Gerätebatterien: 63 % bis 2027, 73 % bis 2030

  • Batterien für leichte Verkehrsmittel: 51 % bis 2028, 61 % bis 2031

Gesammelte Altbatterien dürfen nicht beseitigt oder energetisch verwertet werden, sondern sind u. a. stofflich zu verwerten und zu recyceln. Recyclingbetreiber müssen gewährleisten, dass beim Recycling die festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung erreicht werden. Die Behandlung kann außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der EU durchgeführt werden, aber stets nur im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007.

Praxistipp

Ab 2028 müssen Hersteller den Anteil recycelter Materialien in Batterien dokumentieren. Ab 2031 gelten Mindestvorgaben für Kobalt, Lithium, Nickel und Blei.

Rücknahmepflicht und Einrichtung kollektiver Sammelsysteme für Altbatterien

Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung, stationäre Händler und Fernabsatz-Händler sollen Altbatterien zurücknehmen. Auch die Abfallbewirtschafter können sich an der Sammlung von Altbatterien von privat beteiligen. Betreiber von Behandlungsanlagen von Elektro(nik)-Altgeräten und Altfahrzeugen sammeln ebenfalls Altbatterien. Freiwillige Sammelstellen sind auch zulässig für die Sammlung von Geräte- und LV-Altbatterien.

Für Gerätealtbatterien und LV-Batterien werden Rücknahme- und Sammelsysteme eingerichtet. Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung sollen Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Endnutzern sowie Rücknahme- und Sammelsystemen zurücknehmen. Ferner sollen Sammelstellen von ihnen in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:

  • Händler von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien

  • Wirtschaftsakteure, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen

  • Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge

  • Abfallbewirtschafter oder in ihrem Namen handelnde Dritte, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen

Beachten Sie | Künftig sollen mehr Batterietypen an kommunalen Sammelstellen entgegengenommen werden. Damit an den Sammelstellen ausreichend Spezialbehälter zur Verfügung stehen, um auch gefahrenrelevante Batterien (etwa Altbatterien aus E-Bikes oder E-Scootern) annehmen zu können, tritt die Rücknahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für mit Low-Voltage-Batterien (LV-Batterien), auf Empfehlung des federführenden Umweltausschusses (BT-Drs. 21/1587) erst zum 1.1.26 in Kraft. Kommunale Wertstoffhöfe haben weiterhin die Möglichkeit zur Verwertung von Starterbatterien. Die behördlich gesteuerte Abholung von Starter-, Industrie- und Fahrzeugbatterien ist auf Vorschlag des Umweltausschusses nun nur als Ersatzlösung und nicht als grundsätzliche Regelung gedacht.

Erweiterte Kennzeichnungs- und Sorgfaltspflichten

Batterien müssen mit QR-Codes versehen werden, die wichtige Informationen zu Kapazität, Haltbarkeit und Recycling enthalten. Zudem gilt ab August 2025 eine Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Symbol „Getrennte Sammlung“.

Unternehmen mit einem Umsatz über 40 Mio. EUR müssen zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung ihrer Lieferketten einführen. Hersteller müssen EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen und Prüfberichte zehn Jahre lang aufbewahren und auf Anfrage vorlegen.

Praxistipp

Ab 2027 müssen Gerätebatterien vom Verbraucher selbst entnommen und ersetzt werden können. Für andere Batterietypen gelten ebenfalls strengere Austauschregeln.

CE-Kennzeichnung und digitaler Batteriepass

Hersteller müssen seit dem 18.8.24 vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme die CE-Kennzeichnung an Batterien anbringen. Die CE-Kennzeichnung steht für die Einhaltung der EU-Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz.

Die EU-Batt-VO sieht auch die Einführung eines digitalen Batteriepasses vor. Er wird ab 2027 für bestimmte Batterietypen verpflichtend und soll die Nachverfolgbarkeit über den gesamten Lebenszyklus der Batterie hinweg verbessern. Der Batteriepass enthält wesentliche Informationen zur Batterie, darunter:

  • Herkunft und Zusammensetzung der Materialien

  • CO2-Bilanz und Recyclinganteile

  • Haltbarkeit und Leistungseigenschaften

Zuständigkeiten

Das BMUV ist auf Bundesebene für die Umsetzung und die damit verbundenen Maßnahmen nach EU-Batt-VO zuständig. Für den Vollzug der EU-Batt-VO und des BattDG bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten: Danach ist die Stiftung EAR, die vom Umweltbundesamt beliehen ist, zuständig für die Registrierung von Herstellern und die Überwachung der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) ist für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Lieferketten der Wirtschaftsakteure verantwortlich. Für jedes der 16 Bundesländer wird eine eigene Stelle einrichten. Diese Behörden sind für die Zulassung der Konformitätsbewertungsstellen zuständig. Weitere Vollzugsaufgaben auf Landesebene werden den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden zugeordnet.

Merke | Erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde auf Empfehlung des Umweltausschusses (BT-Drs. 21/1587, S. 103 f) die Einrichtung einer Altbatteriekommission in das Gesetz eingefügt (§§ 35, 36 BattDG), die die Funktion eines beratenden Gremiums innehat. Damit soll eine stärkere Beteiligung der Hersteller, der Organisationen für Herstellerverantwortung, der Entsorgungswirtschaft, der kommunalen Seite und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände an wesentlichen Entscheidungen der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

Entschließungsantrag angenommen

Am 11.9.25 hat der Bundestag auch einen Entschließungsantrag an die Bundesregierung angenommen. Darin fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, innerhalb eines Jahres die nationale Etablierung eines Pfandsystems für lithiumhaltige Batterien zu prüfen, dabei die Erfahrungen aus Dänemark einzubeziehen und die Diskussion auf europäischer Ebene für eine gemeinsame und einheitliche Bepfandung von lithiumhaltigen Batterien eng zu begleiten.

Ferner soll die Regierung einen runden Tisch „Maßnahmen gegen Brand­ereignisse in der Abfallentsorgung“ aus Vertretern von Politik, Wirtschaft und Behörden initiieren. Bis Ende Juli 2026 soll sie prüfen, ob und gegebenenfalls wie künftig eine über die Altbatteriekommission hinausgehende stärkere Einbindung der Hersteller von Batterien bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) oder durch die Errichtung einer eigenständigen gemeinsamen Stelle möglich sein könnte. Dabei soll auch geprüft werden, ob sich ein mögliches Modell auch auf andere Produktbereiche, die künftig einer erweiterten Herstellerverantwortung unterfallen, übertragen lässt.

Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, sich auf EU-Ebene im Rahmen des von der EU-Kommission für Herbst 2026 angekündigten Circular Economy Acts für eine europaweite Regelung für Online-Plattformen einzusetzen, die diese verpflichtet, sich aktiv an der Einhaltung der Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung zu beteiligen.

fundstellen

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 21/1150,

  • Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen BT-Drs. 21/570,

  • Stellungnahme Bundesrat v. 11.7.25 BR-Drs. 255/25 (B),

  • Beschlussempfehlung des BT-Umweltausschusses, BT-Drs. 21/1587,

  • Entschließungsantrag des Bundestags BT-Drs. 21/1588,

  • Bayerisches Landesamt für Umwelt,

  • EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542, ABL 2023, L 191 v. 28.7.23,