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Bei der Frage, ob die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter übereinstimmt.

Sachverhalt

Streitig war, ob Aufwendungen für ein Firmenfitnessprogramm zugunsten der Mitarbeiter der Steuerpflichtigen betragsmäßig unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG i. H. v. 44 EUR (aktuell: 50 EUR) im Kalendermonat fallen.

Hintergrund

Sachbezüge, die nach § 8 Satz 1 EStG zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR (aktuell 50 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigen. Im Streitfall überschritt der Wert der von den Arbeitnehmern bezogenen „anderen Bezüge und Vorteile“ in keinem der Streitjahre die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 EStG.

Üblicher Endpreis i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Der übliche Endpreis ist für die konkrete – verbilligt oder unentgeltlich – überlassene Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters zu ermitteln.

Entscheidung

Handelt es sich – wie bei den Firmenfitnessprogrammen im Streitfall – um ein Angebot, das sich ausschließlich an Arbeitgeber richtet und welches Arbeitnehmer als Endkunden nicht in Anspruch nehmen können, so ist der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandte Sachbezug anhand der Kosten zu ermitteln, die der Arbeitgeber für die Erlangung des Vorteils aufzuwenden hat. Denn in einem solchen Fall gibt es regelmäßig keinen „günstigsten Einzelhandelspreis“ für die betreffende Ware oder Dienstleistung am Markt. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht. Ist der übliche Endpreis des Sachbezugs nicht festzustellen, ist er zu schätzen.

Im Streitfall war von den Kosten auszugehen, die die Steuerpflichtige für das Firmenfitnessprogramm aufgewandt hatte, die auf die begünstigten Arbeitnehmer umzulegen sind. Dabei kann der Aufwand aber keinesfalls (so aber das FA) auf die Anzahl der Lizenzen aufgeteilt werden, denn deren Zahl korrespondiert nicht mit der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer, sondern liegt deutlich darunter. Vielmehr sind die von der Steuerpflichtigen aufgewandten Kosten für das Firmenfitnessprogramm auf all jene Arbeitnehmer umzulegen, die sich für die Teilnahme registriert haben. Auf die tatsächliche Nutzung der Anlagen kommt es hingegen nicht an.

Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung zur Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, wonach der Nutzungsvorteil auch dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht privat verwendet, weil er sich dennoch die Kosten (Steuern, Versicherung) für das Vorhalten eines betriebsbereiten Fahrzeugs erspart. Entsprechend ziehen die Arbeitnehmer hier einen Nutzungsvorteil daraus, dass für sie jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird. Insofern ist im Streitfall die jeweilige Anzahl der trainingsberechtigten Mitarbeiter entscheidungserheblich.

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