Im Streitfall ging es um die Frage, ob die grundlegende Erneuerung einer Bootssteganlage zu sofort als Betriebsausgaben abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder zu lediglich abschreibbaren Herstellungskosten führt. Außerdem war streitig, ob erhebliche Investitionen in eine sanierungsbedürftige Kaimauer zu einer wesentlichen Verbesserung und damit ebenfalls zu Herstellungskosten führen.
Entscheidung
Im Streitfall hat das FG in beiden Fällen die Annahme von Herstellungskosten bejaht.
In Einzelnen ging es um eine gewerbliche Bootsstegvermietung für Sportboote. Dieser Bootssteg, bestehend aus 40 Jahre alten und in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie technisch verbrauchten Bootsständen (Steganlage), wurde erworben, um ihn künftig gewerblich zu vermieten. Es handelte sich jedoch um diverse veraltete und nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechende Bootsstände. Der gesamte Bootssteg musste zum Zwecke einer Neugestaltung allerdings abgerissen werden. Eine neue Steganlage wurde stattdessen errichtet, wobei die Bestandteile der alten Steganlage entsorgt und nicht bei der neuen Steganlage verbaut sowie zusätzliche Liegeplätze geschaffen wurden. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Aufwendungen für den Umbau keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand, sondern Herstellungskosten für eine Zweitherstellung dar.
Die bisherige Kaimauer zur Wiederherstellung ihrer Stand- und Verkehrssicherheit, zur Verlängerung ihrer Nutzungsdauer, zur Erhöhung ihres Gebrauchswerts und zur optischen Aufwertung der Steganlage wurde umfassend saniert. Dabei blieb die Kaimauer erhalten und wurde lediglich statisch gestützt und verkleidet, indem die vorhandene Kaimauer zunächst mit einem Stemmhammer auf ein neues Niveau gebracht wurde. Es wurden neue Unterkonstruktionen zur Aufnahme der Steinplatte und der Reibeblätter (als Verblendung) montiert und Rohre an der Spundwand gesetzt, sodass insgesamt die alte Kaimauer durch diese neue Konstruktion verkleidet wurde. Durch diese Verkleidung wurde eine höhere Tragfähigkeit und Stabilität erzielt. Bei all diesen Maßnahmen ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg von einer wesentlichen Verbesserung der Kaimauer auszugehen. Die diesbezüglichen Aufwendungen stellen daher ebenfalls Herstellungskosten dar. Das gilt unabhängig davon, ob die Steganlage und die Kaimauer als selbstständige Wirtschaftsgüter bewertet werden oder ein einheitliches Wirtschaftsgut „Hafenanlage“ darstellen.
Hinsichtlich der vorzunehmenden AfA schätzte das FG die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Steganlage und der Kaimauer auf 20 Jahre. Dagegen hat es das FG abgelehnt, die Umbau-/Sanierungsaufwendungen linear über den verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung zu verteilen.
fundstelle
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FG Berlin-Brandenburg 23.6.25, 14 V 14045/23 (AdV-Beschluss)

