Die Bundesregierung hat am 3.9.25 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die europäische CSRD in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Welche neuen Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind vorgesehen?
Hintergrund
Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“ und der Strategie der EU-Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 6.7.24 abgelaufen. Ein erster Umsetzungsgesetzentwurf, der während der 20. Legislaturperiode in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden war, ist nach dem Bruch der Ampelregierung nicht umgesetzt worden.
Gesetzentwurf zur CSRD-Umsetzung beschlossen
Am 3.9.25 hat die deutsche Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD beschlossen, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in deutsches Recht zu überführen.
Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts
Die aktuelle Bundesregierung hat sich zur Umsetzung entschieden, da die Richtlinienumsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die EU-Kommission schon im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, will das Bundeskabinett mit dem Gesetzentwurf die CSRD nun 1 : 1 umsetzen: Das bedeutet, dass der Entwurf nur das umsetzt, was als europarechtlicher Minimalstandard geboten ist.
Unternehmen sollen künftig über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in einem Nachhaltigkeitsbericht informieren. So haben interessierte Personen die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbeitrag eines Unternehmens besser bewerten zu können, sei es bei Investitionen oder im Bereich des privaten Konsums.
Nach dem Gesetzentwurf sind ab dem Geschäftsjahr 2025 in einem ersten Schritt nur solche Unternehmen („1. Welle“) betroffen, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert, ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen. Diese Unternehmen müssen dann den Bericht in 2026 für das Geschäftsjahr 2025 erstellen. In einem zweiten Schritt sollen weitere Unternehmen erstmals in 2028 über das Geschäftsjahr 2027 nachhaltigkeitsberichtspflichtig werden („2. Welle“).
Diese Unternehmen der 1. Welle müssen nach den Vorgaben künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, der über die bereits heute geltenden Berichtspflichten hinausgeht. Der Nachhaltigkeitsbericht wird als Teil des Lageberichts des Unternehmens zu erstellen sein.
Praxistipp
Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden damit rund 240 deutsche Unternehmen nachhaltigkeitsberichtspflichtig. Welche weiteren Unternehmen ab 2027 zusätzlich berichtspflichtig werden, wird derzeit noch auf EU-Ebene verhandelt und dann in deutsches Recht umgesetzt.
Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Nachhaltigkeitsberichte durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Dabei muss der Prüfer aber nicht zwingend auch der Prüfer des Jahresabschlusses sein. Die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sollen entsprechend angepasst werden.
Nächste Schritte
Der Gesetzentwurf muss nun in Bundestag und Bundesrat beraten werden. Die Bundesregierung hält aber – wie von der Wirtschaft gefordert – weitere Erleichterungen und Vereinfachungen der Richtlinie für dringend notwendig. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission liegt bereits vor.
Wird die CSRD-Richtlinie in diesem Sinne weiter eingeschränkt, werden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3.900 Unternehmen von der CSRD erfasst. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft würde sich damit auf etwa ein Viertel des ursprünglich geplanten Aufwands reduzieren.
Die Bundesregierung unterstützt diese EU-Vorschläge und setzt sich für die rasche Verabschiedung ein, um die Ergebnisse noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen, damit die Unternehmen hiervon unmittelbar profitieren können.
undstellen
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Gesetzesmaterialien, www.iww.de/s14384

