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Insbesondere bei Betriebsprüfungen steht die Höhe von Rückstellungen immer wieder im Fokus. Das dürfte sich nach einem aktuellen Urteil des BFH noch verstärken. Denn der BFH hat sich zu Rückstellungen für „künftige“ Wartungen geäußert. Für die Beratungspraxis bedeutet dieses Urteil ebenfalls eine Überprüfung der Vereinbarung zu Wartungen, insbesondere in Leasingverträgen.

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem Streitfall beim BFH betrieb eine GmbH ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Mit örtlichen Verkehrsverbünden erbrachte diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen Eisenbahnleistungen im Schienenpersonennahverkehr. Dazu leaste die GmbH Triebfahrzeuge. Neben der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu Wartungs- und Instandhaltungspflichten (§ 32, 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung – EBO) sah der Leasingvertrag auch Regelungen zur Wartung und Instandhaltung der geleasten Triebfahrzeuge vor. Die Vereinbarungen im Leasingvertrag zur Wartung deckten sich mit den Verpflichtungen nach der EBO.

Aufgrund der zu erwartenden Wartungsaufwendungen bildete die GmbH in der Handels- und Steuerbilanz eine gewinnmindernde Rückstellung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Bildung der Rückstellung für die „künftige“ Wartung in der Steuerbilanz nicht zugelassen.

BFH bestätigt strenge Sichtweise des Finanzamts

Der BFH bestätigte die strenge Sichtweise der Betriebsprüfung. Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht. Ein wesentliches Merkmal einer Überholungsverpflichtung ist nämlich das Erreichen der zulässigen Betriebszeit. Damit wird den fortlaufenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung getragen. Das bedeutet im Klartext: Eine Verpflichtung zur Wartung tritt erst bei Erreichen der festgelegten Betriebszeit ein. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Bildung einer Wartungsrückstellung zulässig (BFH 19.2.25, XI R 11/22).

Der BFH wies darauf hin, dass auch aufgrund der Wartungsvereinbarung mit der Leasinggesellschaft die Bildung einer Wartungsrückstellung nicht zulässig ist, weil diese privatrechtliche Vereinbarung nicht über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinausgeht.

Daran änderte auch der Hinweis in der privatrechtlichen Vereinbarung mit der Leasinggesellschaft, dass die GmbH aufgrund der Wartungsverpflichtung „für die voraussichtlichen Kosten für die jeweils fällige Untersuchung während der Vertragslaufzeit in ausreichendem Maße Rückstellung bilden“ soll, nichts. Diese Vereinbarung drückt lediglich aus, dass es für die GmbH sinnvoll ist, Vorsorge in Form von finanziellen Rücklagen zu treffen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine „innerbetriebliche Verpflichtung“, die nicht über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinausgeht.

Signalwirkungen des BFH-Urteils für die Beratungspraxis

Das Urteil des BFH hat für die Beratungspraxis verschiedene Signalwirkungen. Hervorzuheben sind folgende Überlegungen bzw. Aussagen:

  • Eine (anteilige) Passivierung einer Rückstellung für Wartungsverpflichtungen wäre denkbar, wenn die privatrechtliche Wartungsverpflichtung über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinausgeht.

  • Die Wartungsverpflichtung muss bereits bei Vertragsabschluss und nicht erst bei Erreichen bestimmter Betriebszeiten entstehen.

  • Auch dann, wenn nur eine privatrechtliche Wartungsvereinbarung vorliegt, bei der erst nach Ablauf einer bestimmten Betriebszeit eine Wartung verpflichtend ist, greifen die Urteilsgrundsätze und die Passivierung einer Rückstellung ist unzulässig.

  • In der Beratungspraxis muss bei Aufstellung des Jahresabschlusses für Wartungsverpflichtungen geprüft werden, ob eine Rückstellung gebildet werden darf oder ob der Erfüllungsrückstand wie im Urteil erst ab dem Zeitpunkt des Erreichens einer bestimmten Betriebszeit vorliegt.