Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn, der auch für Minijobs und Beschäftigungen in Privathaushalten angewendet wird. Nach einer kurzen Einführungsphase wurde er für nahezu alle Arbeitnehmer verpflichtend. In den folgenden Jahren wurde der Mindestlohn mehrfach angepasst:
Zeitraum | Mindestlohn pro Stunde |
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01.01.2015 – 31.12.2016 | 8,50 € |
01.01.2017 – 31.12.2018 | 8,84 € |
01.01.2019 – 31.12.2020 | 9,35 € |
01.01.2021 – 30.06.2021 | 9,50 € |
01.07.2021 – 31.12.2021 | 9,60 € |
01.01.2022 – 30.06.2022 | 9,82 € |
01.07.2022 – 30.09.2022 | 10,45 € |
01.10.2022 – 31.12.2023 | 12,00 € |
01.01.2024 – 31.12.2024 | 12,41 € |
ab 01.01.2025 | 12,82 € |
Ausnahmen vom Mindestlohn
Nicht alle Beschäftigungsverhältnisse fallen unter das Mindestlohngesetz. Ausnahmen gelten u. a. für:
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Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
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Pflichtpraktikanten sowie freiwillige Praktika bis zu drei Monaten
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Personen, die ehrenamtlich tätig sind
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Auszubildende, deren Vergütung durch das Berufsbildungsgesetz geregelt ist
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Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
Besonderheiten bei Minijobs
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen prüfen, ob der gestiegene Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze überschreitet (z. B. 6.456 € bis 2024 und 6.672 € ab 2025). Wird diese Grenze überschritten, liegt kein beitragsfreier Minijob mehr vor.
Zudem fallen für Arbeitgeber Sozialabgaben an, bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern auch ein Eigenanteil des Beschäftigten.
Aufzeichnungspflichten
Zur Sicherstellung der gesetzlichen Vorgaben sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bestimmter Arbeitnehmer spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen zu dokumentieren und diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren. Diese Pflicht gilt insbesondere für:
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Minijobber
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Beschäftigte in Branchen wie Bau, Gastgewerbe, Logistik, Gebäudereinigung, Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft, Messebau u. v. m.
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Entliehene Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung
Von dieser Pflicht ausgenommen sind u. a. Beschäftigte mit ausschließlich mobiler Tätigkeit ohne feste Arbeitszeiten oder Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von mehr als 2.000 € pro Monat.
Meldepflichten für ausländische Arbeitgeber
Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Mitarbeiter nach Deutschland entsenden oder grenzüberschreitend verleihen, müssen diese Einsätze vorab bei den zuständigen Behörden anmelden. Für bestimmte Einsatzformen wie Schichtdienst oder mehrere Einsatzorte am Tag sind zusammengefasste Meldungen zulässig.
Kontrollen und Bußgelder
Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit überwacht. Bei Verstößen gegen die Vorschriften oder fehlende Arbeitszeitdokumentationen drohen empfindliche Geldstrafen. Arbeitgeber sollten deshalb bestehende Arbeitsverträge regelmäßig prüfen und anpassen.
Hinweis: Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. (Rechtsstand: 30.12.2024)